VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Urteil vom 25.04.2005 - 7 K 3111/04.KO - asyl.net: M6584
https://www.asyl.net/rsdb/M6584
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Krankheit, Psychische Erkrankung, Posttraumatische Belastungsstörung, Fachärztliche Stellungnahmen, Schlaganfall, EEG, Finanzierbarkeit, Medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Hinsichtlich des Klägers zu 1) liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG ebenfalls nicht vor, so dass dahin stehen kann, ob in seinem Fall die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen seines Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG gegeben sind.

Ergänzend ist anzuführen, dass es bislang für das Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung an einer substantiierten Darlegung fehlt. Dem Entlassungsbericht der Städtischen Krankenanstalten Idar-Oberstein vom 08. Oktober 2001 lässt sich bereits nicht entnehmen, inwieweit die dort angeführten, Trauma auslösenden Ereignisse eigenes Erleben des Klägers zu 1) widerspiegeln und wodurch die behandelnden Ärzte die entsprechenden Erkenntnisse gewonnen haben. Auch lassen sich der Stellungnahme keine eigenen Feststellungen der behandelnden Ärzte zu den durch die angeführten Ereignisse ausgelösten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung entnehmen. Zudem lässt sich der genannten Bescheinigung ebenso wenig wie dem ärztlichen Attest der Städtischen Krankenanstalten Idar-Oberstein vom 16. Oktober 2001 eine konkrete Darstellung dazu entnehmen, welche gesundheitlichen Folgen eine Rückkehr des Klägers in seine Heimatregion hätte. Auch die ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. März 2002 führt lediglich als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung an, ohne dass erkennbar wird, auf welchen Grundlagen diese Diagnose beruht. Die möglichen Folgen einer Rückkehr des Klägers zu 1) in seine Heimatregion wurden ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Eine in sich schlüssige Darstellung des Krankheitsbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung liegt hiernach nicht vor. Auch fehlt es hinsichtlich des Krankheitsbildes des Klägers an einer zusammenfassenden Darstellung, welche Behandlungsschritte erforderlich sind, um zu verhindern, dass es zu einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommt. Hinsichtlich des im Herbst 2004 erlittenen Hirninfarktes kann zudem bereits nicht festgestellt werden, dass eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bei einer Rückkehr in den Kosovo anzunehmen ist. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, die sich mit dieser Erkrankung befassen, lassen nicht erkennen, dass ein solcher Infarkt jederzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder auftreten kann. Insoweit kann aber nicht davon gesprochen werden, dass im Falle des Klägers zu 1) alsbald nach seiner Rückkehr in den Kosovo mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Dies gilt umso mehr, als die in dem Entlassungsbericht des Klinikums Idar-Oberstein sowie in dem Attest des behandelnden Internisten Dr. ... angegebene Medikation im Kosovo verfügbar ist (vgl.: Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21. Oktober 2004 an die Stadt Wuppertal (Epilepsin anstelle von Ergenyl); Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 16. April 2004 (Aspirin); Schlüter/Müller, Gutachten für das Verwaltungsgericht Koblenz vom 06. Februar 2004 (Risperidon)). Auch die nach den Bescheinigungen erforderliche Untersuchung mit einem EEG-Gerät ist an der Universitätsklinik Pristina, wie bereits in dem Beschluss vom 18. November 2004 ausgeführt, möglich. Eine Gesundheitsgefährdung des Klägers ergibt sich auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus dem Umstand, dass er möglicherweise nicht in der Lage ist, die für die Behandlung seiner Erkrankungen erforderlichen Arzneimittel zu bezahlen.