OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 18.05.2005 - 3 Q 3/04 - asyl.net: M6603
https://www.asyl.net/rsdb/M6603
Leitsatz:

Staatenlosen Palästinensern mit legalem Aufenthalt in Syrien wird allein wegen illegaler Ausreise die Wiedereinreise nach Syrien nicht verweigert.

 

Schlagwörter: Syrien, Palästinenser, Staatenlose, Einreise, Rückkehrverweigerung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3
Auszüge:

Staatenlosen Palästinensern mit legalem Aufenthalt in Syrien wird allein wegen illegaler Ausreise die Wiedereinreise nach Syrien nicht verweigert.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Kläger macht die Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 78 III Nr. 1 AsylVfG) mit Blick darauf geltend (Seite 2 des Zulassungsvorbringens), ob ein staatenloser Palästinenser, der Syrien ohne Genehmigung verlässt, bei Rückkehr nach dort wieder einreisen darf.

Ein Klärungsbedarf sieht der Kläger darin, dass das Auswärtige Amt in seiner vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft vom 30.4.2003 es im Gegensatz zu dem Deutschen Orient-Institut auch für möglich gehalten habe, dass einem Palästinenser die Wiedereinreise nach Syrien verweigert werde.

In der dargelegten weiten Fassung war die Grundsatzfrage aber nicht entscheidungserheblich für das Verwaltungsgericht. Der Kläger gehört nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Gruppe der Palästinenser mit gesichertem Aufenthaltsrecht in Syrien und entsprechenden Ausweispapieren. Nur für diese Gruppe im Gegensatz zu den nicht registrierten Palästinensern hat das Verwaltungsgericht die generelle Feststellung getroffen, staatenlose Palästinenser, die ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Syrien hätten, dürften auch im Fall einer illegalen Ausreise wieder nach Syrien zurückkehren.

Geht man zugunsten des Klägers von einer engeren Fassung der Grundsatzfrage aus, ist ein Klärungsbedarf dafür aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Fallgruppe der staatenlosen Palästinenser mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Syrien kommt das Erkenntnismaterial zu demselben Ergebnis. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 28.4.2003, stellt fest, dass einem Palästinenser mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien allein wegen einer illegalen Ausreise die Wiedereinreise nach Syrien nicht verwehrt wird (Seite 6). Damit stimmt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 30.4.2003 überein, denn es hält bei der illegalen Ausreise von Palästinensern die Wiedereinreise für möglich und bejaht eine Ausnahme nur dann, wenn ein staatenloser Palästinenser keinen gesicherten Status in Syrien hat (Seite 2 der Auskunft). Unabhängig von den vom Verwaltungsgericht eingeholten Beweismitteln kommt auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Gutachten von Mai 2004 (Seite 14) zu dem Schluss, dass in Syrien registrierten Palästinensern die Wiedereinreise nicht verweigert wird. Dies stimmt mit der syrischen Politik im Grundsatz überein, die in Fragen der Einreise und des Aufenthalts für alle Angehörigen der arabischen Volksgruppe - und dazu gehören auch die Palästinenser - sehr liberal ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.12.2004 - 508-516.80/3 SYR -, Seite 23).