OVG Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2005 - 4 A 783/01.A - asyl.net: M6606
https://www.asyl.net/rsdb/M6606
Leitsatz:
Schlagwörter: Äthiopien, Nachfluchtgründe, Objektive Nachfluchtgründe, Menschenrechtsverletzungen, Terrorismus, Oromo Liberation Front, Ogaden National Liberation Front, Al-Ittihad Al-Islamia, Oppositionelle, Amharen, Mengistu-Anhänger, Revolutionary Ethiopian Youth Organisation, REYA, WPE, Auslandsstudium, Auslandsaufenthalt, Volkssicherheit, Sippenhaft, Exilpolitische Betätigung, Subjektive Nachfluchtgründe, Ethiopian Medhin Democratic Partry, Medhin-Partei, Geheimdienst, Antragstellung als Asylgrund, Versorgungslage, Abschiebungshindernis, Extreme Gefahrenlage, Allgemeine Gefahr, Situation bei Rückkehr
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

3. Der hiernach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereiste Kläger kann seine Asylanerkennung oder die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch nicht aufgrund eines Nachfluchtgrundes verlangen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der Menschenrechtsverpflichtungen uneinheitlich und häufig unbefriedigend bleibt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Mai 2004). Politische Gruppierungen und Organisationen, die aus der Sicht der Regierung ein Bedrohungspotenzial darstellen, werden von der staatlichen Verwaltung und den Sicherheitsbehörden in ihrem Wirken behindert oder sogar offen bekämpft. Mit einer Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivität muss rechnen, wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer jener Organisationen tätig war oder ist, die den bewaffneten Kampf oder Terrorismus als Mittel gewählt haben oder dessen verdächtigt werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Mai 2004). Nach Ansicht des Auswärtigen Amtes gilt das vor allem für die Oromo Liberation Front, die Ogaden National Liberation Front und Al-Ittihad Al-Islamia. Amnesty international weist im Jahresbericht 2004 darauf hin, dass Äthiopien sich weiterhin mit bewaffneten oppositionellen Aktivitäten konfrontiert gesehen habe und benennt ebenfalls insoweit die drei genannten Organisationen. Jedoch werden auch die legalen Oppositionsparteien in ihrer Arbeit behindert, ihre Anhänger und Kandidaten durch Bedrohungen, Verhaftungen und wirtschaftliche Benachteiligung eingeschüchtert. Das Auswärtige Amt führt hierzu aus (Lagebericht vom 13. Mai 2004), zu den Behinderungen gehörten auch die Schließung beziehungsweise Nichtbewilligung von lokalen Parteibüros, die Ermordung, Verhaftung und Einschüchterung von Funktionären und Kandidaten, die Benachteiligung von Oppositionsanhängern bei der Vergabe von Wohnungen, Arbeitsplätzen, Agrarland und Düngemitteln. Die jeweiligen Schritte würden regelmäßig mit strafrechtlichen Bestimmungen wie zum Beispiel jenen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten oder der Nichtzahlung von Steuern begründet.

b) aa) Die amharische Volkszugehörigkeit des Klägers ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat, nicht geeignet, einen objektiven Nachfluchtgrund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu begründen.

b) bb) Soweit das Leben des Klägers in seinem Heimatland vor der Aufnahme seines Studiums in der ehemaligen Sowjetunion auf eine gewisse Nähe zu dem Mengistu-Regime schließen lassen könnte, ergeben sich daraus ebenfalls keine Anknüpfungspunkte für die Annahme einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung.

Personen, die in der Zeit der sozialistischen Derg-Diktatur von 1974 bis 1991 öffentliche Ämter bekleidet hatten oder sonst besonders begünstigt waren, etwa durch Stipendien, sind keinen Repressionen ausgesetzt. Strafrechtlich verfolgt werden indes auch heute noch Repräsentanten der früheren Regierung, denen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angelastet werden. Mitläufer des früheren Regimes werden nicht belangt, jedoch werden Denunziationen, die zu Folter und Tötung geführt haben, zumindest teilweise strafrechtlich geahndet (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Mai 2004). Amnesty international berichtet, die seit langem anhängigen Prozesse gegen rund 40 hohe Beamte des früheren Regimes dauerten an. Die Anklage laute auf Völkermord, Mord, Folterungen und andere Verbrechen. Prozesse gegen ungefähr 1.000 Beamte der nachgeordneten Verwaltungsebenen würden ebenfalls fortgesetzt. Die Anklage lege ihnen zur Last, während der Regierungskampagne "Roter Terror" in den Jahren 1977 und 1978 Tausende von "Antirevolutionären" ermordet zu haben (Jahresbericht 2004). Diese Einschätzung, wonach eine Verfolgung wegen einer früheren Nähe zum Mengistu-Regime nur jenen Personen droht, die in Menschenrechtsverletzungen oder vergleichbare Aktionen verwickelt waren, wird auch sonst in der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. etwa Hessischer VGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 9 UE 1444/98.A -). So begründet etwa allein die Zugehörigkeit zur Armee des Mengistu-Regimes oder die Mitgliedschaft eines Äthiopiers in der in der Zeit des Mengistu-Regimes herrschenden Workers Party of Ethiopia (WPE) keine Gefahr einer politischen Verfolgung (ebenso: Hessischer VGH, Urteile vom 12. November 2002 - 9 UE 1665/98.A -, S. 25 des Entscheidungsumdrucks; vom 12. November 2002 - 9 UE 1652/98.A -, S. 26 des Entscheidungsumdrucks; vom 31. Mai 2002 - 9 UE 1444/98.A -, S. 22 des Entscheidungsumdrucks; vom 28. Februar 2002 - 9 UE 1653/98.A -, Juris).

(2) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Klägers in der Revolutionary Ethiopian Youth Organisation (REYA). Hierbei handelte es sich um eine der Massenorganisationen der WPE, nämlich den Jugendverband (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 19. September 2002 an VG Aachen zum Az. 7 K 670/96.A). Dieser auf der Ebene der kommunalen Verwaltungseinheiten bestehende Verband war nicht bewaffnet und trug keine Uniformen. Inhaltlich war er insbesondere mit dem Alphabetisierungsprogramm, dem Verbreiten von marxistisch-leninistischer Propaganda und der Gestaltung sowie Durchführung von Kulturprogrammen für Jugendliche befasst (Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 9. Februar 1996 an das VG Würzburg zum Az. W 1 K 93.33704 und vom 11. März 1996 an das VG Schleswig zum Az. 15 A 859/94). Hinweise darauf, dass die bloße Mitgliedschaft in der REYA für sich betrachtet die Gefahr einer politischen Verfolgung begründen könnte, sind den vorliegenden Auskünften nicht zu entnehmen (ebenso OVG Thüringen, Urteil vom 13. April 2000, a. a. O.). Dass der Kläger sich als Mitglied dieser Organisation in einer Weise betätigt hat, die nach den oben dargestellten Maßstäben die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der Mitwirkung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit begründen könnte, behauptet er selbst nicht. Er hat nur angegeben, er habe an der Alphabetisierungskampagne als Sprachlehrer teilgenommen und u. a. Lehrmaterial ausgeteilt.

(4) Der Umstand, dass dem Kläger zur Zeit des Mengistu-Regimes ein Auslandsstudium ermöglicht wurde, kann wohl als Hinweis auf eine in seiner Person bestehende gewisse Systemnähe gedeutet werden. Bei Studenten, die unter dem Mengistu-Regime ein solches Studium aufnehmen konnten, handelte es sich in aller Regel um privilegierte Personen, die zumindest nach außen in Übereinstimmung mit der Regierungspolitik standen. Gleichwohl haben zurückkehrende Studenten allein auf Grund ihrer früheren Privilegierung nach der Auskunftslage keine Verfolgung durch die EPRDF zu befürchten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 24. April 1997, S. 5 und Auskunft vom 29. November 2000 an den Hessischen VGH zum Az. 9 UE 1358/00.A; amnesty international, Auskunft vom 9. Februar 1999 an den Hessischen VGH zum Az. 3 UE 2606/97.A; vgl. auch Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 7. Januar 1999 an das VG Wiesbaden zum Az. 5 E 6992/91.A(2); ebenso Hessischer VGH, Urteile vom 12. November 2002 - 9 UE 1665/98.A -, S. 25 des Entscheidungsumdrucks; vom 12. November 2002 - 9 UE 1652/98.A -, S. 26 des Entscheidungsumdrucks; vom 28. Februar 2002 - 9 UE 1653/98.A -, a. a. O.; OVG Thüringen, Urteil vom 13. April 2000, a. a. O.).

(5) Soweit der Kläger eine politische Verfolgung deshalb befürchtet, weil sein Halbbruder für die damalige "Volkssicherheit" gearbeitet haben und deshalb in Haft gewesen sein soll, ergibt sich für ihn selbst eine dahin gehende Gefahr ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Strafverfolgung wegen der Tätigkeit seines Halbbruders ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, da in Äthiopien eine Sippenhaft nicht praktiziert wird (Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 19. September 2002 an das VG Aachen zum Az. 7 K 1826/96.A).

c) Dem Kläger stehen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe zur Seite.

aa) Zunächst begründet seine exilpolitische Betätigung für die Ethiopian Medhin Democratic Party (im Folgenden: Medhin-Partei) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung in seinem Heimatland.

Im Hinblick auf eine Betätigung für exilpolitisch aktive Organisationen geht der Senat davon aus, dass ein derartiges Verhalten von äthiopischen Staatsangehörigen der Beobachtung durch den äthiopischen Geheimdienst unterliegen kann (Auskunft von amnesty international vom 9. Februar 1999 an den Hessischen VGH zum Az. 3 UE 2606/97.A; vgl. schon Urteil des Senats vom 10. August 2000 - 4 A 219/95.A -, S. 22 f. des Entscheidungsumdrucks; ebenso Hessischer VGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 9 UE 1444/98.A -, S. 36 f. des Entscheidungsumdrucks).

Eine Würdigung dieser Auskunftslage ergibt, dass selbst in der Vergangenheit, also unter Außerachtlassung des Umstandes, dass die Partei, der der Kläger angehört, inzwischen in Äthiopien zugelassen ist, die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen einer exilpolitischen Betätigung für die Medhin-Partei allenfalls für jene Personen beachtlich wahrscheinlich war, die für die Partei in exponierter Weise in Erscheinung getreten waren und deren öffentlichkeitswirksame Betätigung geeignet war, das Interesse äthiopischer Stellen zu wecken. Für diese konnte die Gefahr einer politischen Verfolgung im Hinblick insbesondere auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Instituts für Afrika-Kunde bejaht werden, wonach staatliche Maßnahmen gegen bekannte Führungspersönlichkeiten und Funktionäre in Betracht kamen. Für einfache Mitglieder der Medhin-Partei bestand dagegen die Gefahr asylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen seitens der äthiopischen Staatsorgane ebenso wenig wie für bloße Teilnehmer an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen dieser Gruppe sowie für Funktionäre auf untergeordneter (regionaler) Ebene, sofern diese nicht durch ihre Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen etc. eine gewisse Öffentlichkeitswirksamkeit entfaltet hatten, die sie allein deswegen derart aus ihrer Organisation heraushob, dass sie dadurch das besondere Interesse äthiopischer Stellen hervorgerufen haben konnten (ebenso: Hessischer VGH, Urteile vom 12. November 2002 - 9 UE 1652/98.A -, S. 30 ff. des Entscheidungsumdrucks; vom 12. November 2002 - 9 UE 1665/98.A -, S. 30 ff. des Entscheidungsumdrucks; vom 31. Mai 2002 - 9 UE 1444/98.A -, S. 26 ff., 37 f. des Entscheidungsumdrucks; vom 4. November 1999 - 3 UE 2717/95.A -; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. April 2000 - 9 B 98.34535 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 9 B 426/00 -).

bb) Schließlich begründet auch die Asylantragstellung im Bundesgebiet keinen erheblichen (subjektiven) Nachfluchtgrund. Die genannten Auskunftsstellen gehen vielmehr davon aus, dass eine Asylantragstellung oder ein längerer Auslandsaufenthalt nicht zu einer Verfolgung im Heimatland führen (vgl. zuletzt Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Mai 2004, S. 11; amnesty international vom 14. Juni 1999 an VG Wiesbaden, Institut für Afrika-Kunde vom 7. Januar 1999 an VG Wiesbaden; ebenso: OVG Thüringen, Urteil vom 13. April 2000, a. a. O.).

II. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

An diesen Voraussetzungen gemessen steht dem Kläger ein Anspruch gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht zu. Insbesondere ergibt er sich nicht aus der in seinem Heimatland herrschenden schlechten ernährungswirtschaftlichen Lage und den sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Allerdings wird im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Mai 2004 ausgeführt, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. So seien die Existenzbedingungen in diesem Land, bei dem es sich um eines der ärmsten Länder der Welt überhaupt handele, für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart, bei Ernteausfällen sogar potentiell lebensbedrohend. In solchen Fällen sei das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen.

Eine dem Kläger im Falle einer Rückkehr drohende extreme Gefahrenlage, die nach den oben gemachten Ausführungen allein in Betracht käme, ihm in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift zu gewähren, ist indes zu verneinen. Das Auswärtige Amt führt, zuletzt im Lagebericht vom 13. Mai 2004, aus, für Rückkehrer böten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zu einer bescheidenen Existenzgründung. Zwar sei es nach wie vor in Äthiopien schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden, auch ein soziales Sicherungssystem gebe es nicht. Die begrenzte Liberalisierung der Wirtschaft biete aber zumindest denjenigen Rückkehrern, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügten, die Möglichkeit, Arbeit zu finden. Insoweit günstige Voraussetzungen bringt auch der Kläger mit. Er hat sein Studium des Bauingenieurwesens abgeschlossen. Seinen Angaben vor dem Bundesamt zufolge beherrscht er außer der amharischen auch die russische, inzwischen die deutsche Sprache und besitzt Grundkenntnisse in der englischen Sprache.

Ferner könnte der Kläger nach Addis Abeba zurückkehren, wo er geboren ist und die Schule besucht hat, und nicht in eines der von besonderer Nahrungsmittelknappheit betroffenen Gebiete. Auch kann der Kläger gerade in der nach einer Rückkehr besonders schwierigen Anfangsphase soweit ersichtlich auf familiäre Unterstützung vertrauen. Seinen Angaben zufolge leben in Äthiopien noch sein Halbbruder, der ihn schon in Äthiopien unterstützt hatte, und dessen Frau, zu denen er ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung noch immer gelegentlichen telefonischen Kontakt hält. Bedenken, warum diese ihn nicht für die Übergangszeit aufnehmen könnten, bis er in der Lage ist, die für seinen Lebensunterhalt notwendigen Mittel selbst zu erwirtschaften, sind nicht ersichtlich.

Soweit in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung wegen einer existenzbedrohenden Gefahr für Leib und Leben etwa für jene Fälle bejaht wurde, in denen junge alleinstehende Äthiopier als Jugendliche aus ihrem Heimatland geflohen waren, über kein eigenes Vermögen und über keinen familiären Rückhalt dort verfügten (so in den Urteilen des Hessischen VGH vom 11. März 2003 - 9 UE 1358/00.A -; vom 19. Februar 2003 - 9 UE 1731/98.A -, Juris, Rdnr. 40 ; vom 12. November 2002 - 9 UE 1665/98.A -, S. 47 f. des Entscheidungsumdrucks; vom 28. Januar 2002 - 9 UE 3036/01.A -; anders im Übrigen von vornherein für den Fall einer Rückkehr nach Addis Abeba Urteil des Bayerischen VGH vom 21. Juli 2003 - 9 ZB 03. 30781 -), ist der Fall des Klägers damit aus den angeführten Gründen nicht vergleichbar.