VG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 30.05.2005 - 12 F 144/04 - asyl.net: M6645
https://www.asyl.net/rsdb/M6645
Leitsatz:
Schlagwörter: Aserbaidschan, Syrien, Schutz von Ehe und Familie, Mischehen, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Passbeschaffung, Abschiebungshindernis, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: EMRK Art. 8
Auszüge:

Ebenso wenig ist die Abschiebung der Antragsteller rechtlich unmöglich.

Dabei kann offen bleiben, ob die Bundesrepublik Deutschland auf Grund Art. 6 GG verpflichtet ist, einer ausländischen Familie, die sich insgesamt nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhält, zur Durchführung der familiären Lebensgemeinschaft den Aufenthalt zu gestatten, wenn - wie vorliegend die Antragsteller behaupten - keines der unterschiedlichen Herkunftsländer bereit ist, die Familie mitsamt dem jeweils ausländischen Mitglied bei sich aufzunehmen. Vorliegend kann nämlich nach Sachlage nicht angenommen werden, dass jedenfalls das Heimatland der Antragsteller, also Aserbaidschan, nicht bereit ist, den Lebensgefährten bzw. Vater der Antragsteller aufzunehmen, um ihm und den Antragstellern die Weiterführung der familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Es muss nämlich gesehen werden, dass Aserbaidschan am 15.04.2002 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - beigetreten ist. Daher ist davon auszugehen, dass die Antragsteller in ihrem Heimatland unter Berufung auf den in Art. 8 EMRK normierten Schutz des Familienlebens dort die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Vater herstellen können. Denn das Land ihrer Staatsangehörigkeit ist nach der EMRK gehalten, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem ihr zukommenden Gewicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 08.07.2004 - 8 S 134.02, 8 M 42.02). Dass es dabei insbesondere deshalb, weil ... derzeit noch keinen Reisepass hat, zu einer vorübergehenden Trennung der Familie kommen kann, wäre allein auf die bisherige Untätigkeit des ... zurückzuführen und auch von den Antragstellern hinzunehmen, zumal nicht dargelegt ist, dass eine vorübergehende Trennung von dem Vater eine wesentliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zur Folge haben würde. Sofern der Nachzug des ... nach Aserbaidschan endgültig nicht zu Stande kommen sollte, weil dieser weiterhin nicht an der Ausstellung eines syrischen Reisepasses mitwirkt, beruht das Nichtzustandekommen der familiären Lebensgemeinschaft in Aserbaidschan nicht auf der Abschiebung der Antragsteller in ihr Heimatland, sondern letztlich auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Lebensgefährten bzw. Vaters der Antragsteller, sich von der Familie zu trennen.