SG Osnabrück

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Zitieren als:
SG Osnabrück, Beschluss vom 20.05.2005 - S 16 AY 6/05 ER - asyl.net: M6649
https://www.asyl.net/rsdb/M6649
Leitsatz:

Hat ein Ausländer durch die Vernichtung seines Passes seinen Aufenthalt verlängert, ist er grundsätzlich auf Dauer von Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen.

 

Schlagwörter: D (A), Libanon, Gesetzesänderung, Zuwanderungsgesetz, Neue Rechtslage, Asylbewerberleistungsgesetz, Rechtsmissbrauch, Aufenthaltsdauer, Passlosigkeit, Pass, Vernichtung
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Hat ein Ausländer durch die Vernichtung seines Passes seinen Aufenthalt verlängert, ist er grundsätzlich auf Dauer von Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antragsteller hat einen Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuches 12. Buch (SGB XII) nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung hierfür ist neben den Bezug von Leistungen nach § 3 des Gesetzes über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, dass der Leistungsberechtigte die Dauer seines Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Dies hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Unstreitig hat der Antragsteller seine Reisedokumente bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vernichtet. Dies stellt auch grundsätzlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (vergl. Mergler/Zink, SGB XII, § 2 AsylbLG RdNr. 34). Hierdurch hat der Antragsteller auch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beeinflusst, da gerade das Fehlen von Pass- bzw. Passersatzpapieren die Abschiebung in sein Heimatland Libanon verhindert.

Bis zur Neufassung der Bestimmung waren die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse für eine Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift entscheidend. So konnten zum Beispiel Änderungen der Verhältnisse im Heimatland oder der gesundheitlichen Situation des Ausländers dazu führen, dass ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Gesetzes bestanden. Nach dem ab dem 01.01.2005 geltenden Wortlaut dagegen ist für den Anspruch nach § 2 des Gesetzes entscheidend, ob die Dauer des Aufenthaltsrechts missbräuchlich beeinflusst wurde. Hat ein Ausländer zum Beispiel durch die Angaben einer falschen Staatsangehörigkeit diese Voraussetzung erfüllt, ändert auch eine nachträgliche wahrheitsgemäße Angabe der persönlichen Daten nichts daran, dass die Dauer des Aufenthaltes (zunächst) rechtmissbräuchlich beeinflusst wurde. Der Ausländer ist daher grundsätzlich für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen (vergl. Mergler/Zink, aaO, Rd.Nr. 22). Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall, da der Antragsteller durch die Vernichtung seines Passes eine Rückführung in sein Herkunftsland unmöglich und damit die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet beeinflusst hat.