LG Leipzig

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Zitieren als:
LG Leipzig, Beschluss vom 20.05.2005 - 12 T 499/05 - asyl.net: M6662
https://www.asyl.net/rsdb/M6662
Leitsatz:

Abschiebungshaft dient nicht der Durchsetzung von Mitwirkungspflichten (hier: Vorführung bei Auslandsvertretung zur Passbeschaffung).

 

Schlagwörter: D (A), Libyer, Abschiebungshaft, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung
Normen: AufenthG § 62
Auszüge:

Abschiebungshaft dient nicht der Durchsetzung von Mitwirkungspflichten (hier: Vorführung bei Auslandsvertretung zur Passbeschaffung).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Voraussetzungen für die Verhängung von Abschiebungshaft sind vorliegend nicht gegeben, da die Abschiebungshaft lediglich als Ordnungsmittel zur Durchsetzung der tatsächlichen Abschiebung dient. Nachdem im vorliegenden Fall jedoch noch nichtmals geklärt werden konnte, ob der Betroffene libyscher Staatsangehöriger ist, steht daher auch nicht fest, dass der Betroffene dorthin abgeschoben werden kann. Ein Haftgrund i.S.d. § 62 AufenthG ist daher nicht gegeben. Insbesondere dient die Abschiebungshaft nicht zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen im Rahmen der Passbeschaffung. Insoweit stehen allenfalls Zwangsmittel nach dem SächsVwVG zur Verfügung. Die Abschiebungshaft kommt erst dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen für eine Abschiebung des Betroffenen gegeben sind.