VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Beschluss vom 13.05.2005 - 5 B 58/05 - asyl.net: M6673
https://www.asyl.net/rsdb/M6673
Leitsatz:
Schlagwörter: Demokratische Republik Kongo, Asthma bronchiale, Medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Indes bedarf der Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die medizinische Versorgung im Heimatland der Antragsteller ausreicht, die bei den Antragstellern zu 1) und 2) bestehende chronische Asthmaerkrankung zu behandeln. Insoweit gibt das Gutachten des missionsärztlichen Instituts Würzburg vom 06.11.2000 an das VG München Anlass zu durchgreifenden Zweifeln. Danach liegen allein die Kosten für eine Standardbehandlung einer Asthmaerkrankung im Kongo bei dem ein- bis zweifachen jährlichen Kopfdurchschnittseinkommen zwischen 400 und 600 US-Dollar pro Jahr. Aus diesen Gründen sind viele Familien mit der angemessenen Behandlung überfordert. Die Behandlung werde vernachlässigt und die Folge seien rasche und nachhaltige Verschlechterungen der Erkrankung und Entwicklung von unter Umständen tödlichen Komplikationen.