VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 05.01.2005 - 3 G 3048/04.A - asyl.net: M6685
https://www.asyl.net/rsdb/M6685
Leitsatz:
Schlagwörter: Sri Lanka, Psychische Erkrankung, Posttraumatische Belastungsstörung, Paranoide Schizophrenie, Medizinische Versorgung, Situation bei Rückkehr, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen überwiegen jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller wegen seines Gesundheitszustandes ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zustehen könnte. Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, an einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F 43.1) zu leiden. Jedenfalls hat die Assistenzärztin ... in ihrem fachärztlichen Attest vom 14.10.2004 diagnostiziert, dass der Antragsteller an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10, F 20.0) leide. Zwar führt die Antragsgegnerin insofern in ihrer Entscheidung aus, dass einem Botschaftsbericht der Deutschen Botschaft Colombo vom 07.10.2003 zu entnehmen sei, dass die Erkrankung "paranoide Schizophrenie" in Sri Lanka grundsätzlich im staatlichen Gesundheitssektor in den General Hospitals, Base Hospitals und District Hospitals medizinisch behandelbar sei, wobei eine Behandlung im staatlichen Gesundheitssektor in Sri Lanka grundsätzlich kostenfrei sei. In diesem Zusammenhang hat das Gericht aber auch die allgemein bekannte Tatsache zu berücksichtigen, dass die Naturkatastrophe, die sich aufgrund der Flutwelle vom 26.12.2004 ereignet hat, zumindest gegenwärtig und in der näheren Zukunft dazu führt, dass der Staatsapparat im Allgemeinen und das Gesundheitswesen im Besonderen in Sri Lanka erheblichen außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt ist. Aus diesem Grunde ist eine Auskunft, die diese Belastungen nicht berücksichtigt und auch nicht berücksichtigen konnte, nicht geeignet, als Grundlage für eine Einschätzung zu dienen, wie sich die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in der Gegenwart und in der näheren Zukunft darstellt. Da nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erkrankung des Antragstellers so schwerwiegend ist, dass eine unzureichende ärztliche Versorgung, mit der aufgrund der gegenwärtigen Ausnahmesituation gerechnet werden muss, zu schweren beziehungsweise nicht reparablen Schäden an den Rechtsgütern Leib und Leben des Antragstellers führen würde, muss dies angesichts der besonderen Bedeutung dieser Rechtsgüter bei der kraft Gesetzes zeitnah zu treffenden Entscheidung unterstellt werden.