Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Asylfolgeantrages allein auf eine Änderung der Rechtslage, nämlich die durch das Zuwanderungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Bestimmung des § 26 Abs. 4 AsylVfG. Hiernach gelten die Absätze 1 bis 3 des § 26 AsylVfG entsprechend, wenn der Ausländer - gemeint ist der sog. Stammberechtigte - nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG).
Da die vorbezeichnete Rechtsänderung nur die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betrifft, fehlt ihr von vornherein die Eignung, dem Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Asylberechtigung zu verhelfen. Die Rechtslage hat sich aber auch in Bezug auf die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu Gunsten des Klägers geändert, weil der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 bis 3 AsylVfG nicht erfüllt.
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erhalten Kinder eines unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten Asyl, wenn sie "im Zeitpunkt der AntragsteIlung" minderjährig und ledig sind. Der Kläger hat bereits am 7. September 2002 sein 18. Lebensjahr vollendet und war daher im Zeitpunkt der Stellung des streitgegenständlichen Asylfolgeantrages nicht mehr minderjährig.
Dass der Kläger im Zeitpunkt des Erstantrages (September 1997) und auch im Zeitpunkt des ersten Folgeantrages (März 2000) noch minderjährig war, ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Auf den ersten Asylantrag ist ausnahmsweise dann abzustellen, wenn Kinder eines Asylberechtigten, die als Minderjährige im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise oder mit der Antragsteilung des Stammberechtigten Asylanträge gestellt haben, ihre Folgeanträge allein aufgrund der Dauer des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 C 10/02 -, BVerwGE 117, 283).
Der Grund für diese Ausnahme liegt in dem durch die Asylrechtsnovelle vom 29. Oktober 1997 eingeführten Erfordernis der Bestandskraft der Asylanerkennung des Stammberechtigten und daraus erwachsenen verfahrensrechtlichen Konsequenzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in der zitierten Entscheidung wörtlich ausgeführt: "Probleme, die sich daraus ergeben, das das Bundesamt und die Gerichte über die Asylanträge in der Praxis schon dann ablehnend entscheiden, wenn noch nicht unanfechtbar feststeht, dass sie auch kein Familienasyl erhalten können, dürfen nicht zu Lasten der Kinder gelöst werden. Das aber wäre der Fall, wenn ein Folgeantrag der Kinder nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Erstantrages und nachträglicher Anerkennung eines Elternteils - aufgrund des gleichzeitig (oder in unmittelbarem Zusammenhang) gestellten Asylantrages - allein deshalb erfolglos bliebe, weil sie inzwischen (und letztlich wegen der Verfahrensgestaltung des Bundesamtes oder der Gerichte) volljährig geworden sind. Dieses Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck der Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1997 unvereinbar."
Eine vergleichbare Interessenlage, die es gebieten könnte, auch in den Fällen der vorliegenden Art auf den Zeitpunkt des Erstantrages abzustellen, ist hier nicht gegeben. Der Folgeantrag des Klägers ist allein auf die Änderung der Rechtslage zum 1. Januar 2005 gestützt. Zu diesem Zeitpunkt war sein Asylverfahren (einschließlich des ersten Folgeantragsverfahrens) bereits rechtkräftig abgeschlossen. Der Eintritt der Bestandskraft in Bezug auf die Rechtsstellung des Stammberechtigten nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. (§ 60 Abs. 1 AufenthG) lag ebenfalls schon mehr als ein halbes Jahr zurück. Folglich war der Sachverhalt mit Blick auf das Asylbegehren des Klägers im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits gänzlich abgeschlossen. Es stand schon wegen des Eintritts der Volljährigkeit des Klägers fest, dass für ihn Familienasyl nicht mehr in Betracht kommen konnte. Daran sollte auch die durch das Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 eingeführte Erstreckung des Familienasyls auf die Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG nichts ändern. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Gesetzesmaterialien geben Raum für eine rückwirkende Regelung abgeschlossener Sachverhalte im Sinne der durch § 26 Abs. 4 AsylVfG nunmehr vorgesehenen Begünstigung.