LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.2005 - L 9 B 2/05 AY ER - asyl.net: M6708
https://www.asyl.net/rsdb/M6708
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialhilfe, Bedürftigkeit, Darlegungserfordernis, Mitwirkungspflichten, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1; SGB XII § 19 Abs. 1 S. 1, SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Auszüge:

Bei summarischer Prüfung haben die Ast. einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.

Es bestehen - unter Berücksichtigung sämtlicher sich aus den vorliegenden Akten und Schriftsätzen ergebenden Anhaltspunkte - bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Ast. ihren notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können (§ 2 Abs 1 AsylbLG iVm § 1.9 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch- Sozialhilfe - (SGB XII). Bestehen (im Einzelfall aus konkretem Anlass) Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig iSv § 19 Abs. 1 S. 1 SGB Xll ist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen (OVG NRW, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181/95 - ZfS 1998, 278 ff).

Unabhängig von der Frage, ob die hier von den Ast. geführten Gerichtsverfahren Umstände sind, welche die Annahme von vom Hilfesuchenden auszuräumenden Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit rechtfertigen können, haben die Ast. jedenfalls für die in den Schreiben der Ag. vom 14.10.2004 und 16.1 .2004 bezeichneten Verfahren weitaus überwiegend dargelegt, dass ihnen keine Anwalts- und/oder Gerichtskosten entstanden sind. Entgegen der Annahme der Ag. verursachten die Verfahren vor dem VG Düsseldorf 1 K 8015/99.A, 13 K 8825/02 und 13 K 1916/03 und 27 K 35/03.A keine Kosten, da entweder Prozesskostenhilfe bewilligt oder die Ag. zur Kostentragung verpflichtet wurde. Hinsichtlich des Verfahrens 24 K 9193/02 hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, er habe keine Kosten erhoben, so dass letztlich ungeklärt nur die Kostentragung für das von der Ag. benannte Gerichtsverfahren 1 L 3953/99.A ist. Insofern berücksichtigt der Senat allerdings auch, dass sich der Schwager des Ast. zu 1) bereit erklärt hat, dessen seit dem Jahre 2001 offenen Rechnungen für Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu übernehmen.

Der Senat folgt dem SG in der Bewertung, dass die von der Ast zu 2) als Selbstzahlerin vorgenommene künstliche Befruchtung und die damit verbundene Kostenlast beim momentanen Sachstand keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Leistungsverweigerung hinsichtlich der hier streitigen Zeit ab Januar 2005 bietet, zumal ungeklärt ist, inwieweit die Ast zu 2) die Behandlungskosten tatsächlich laufend begleicht.