VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 09.06.2005 - 4 K 2531/04 - asyl.net: M6713
https://www.asyl.net/rsdb/M6713
Leitsatz:
Schlagwörter: Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Aufenthaltserlaubnis, Lebensunterhalt, Ermessen, Duldung, Erwerbstätigkeit, Verbot, Prozesskostenhilfe
Normen: AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 3 2. Hs.
Auszüge:

Die Klage gemäß Klageantrag ... hat Erfolgsaussichten. Die Beklagte hat den Aufenthaltserlaubnis-Antrag ... abgelehnt, da die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle (Sicherung des Lebensunterhalts) und kein Ausnahmefall iSd. § 5 Abs. 3 AufenthG vorliege. Das Ermessen iSd. § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG sei zu Ungunsten der Klägerin auszuüben, weil die Klägerin keine Anstrengungen unternommen habe, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Dieses Entscheidung erscheint ermessensfehlerhaft, weil die Ausländerbehörde ... der Klägerin eine Duldung ... erteilt hat mit der Nebenbestimmung, dass einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Die Beklagte kann nicht einerseits von der Klägerin erwarten, dass sie eine Erwerbstätigkeit sucht und ausübt, wenn sie ihr dies andererseits untersagt.