Es ist nicht ersichtlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AuslG vorliegen.
Zur Begründung wird auf die den Beteiligten bekannte ständige Rechtsprechung der Kammer zur asylrechtlichen Beurteilung der Lage im Kosovo (vgl. grundlegend die Urteile der Kammer vom 21.06.1999 - 10 K 109/97.A u.a. - und 16.02.2000 - 10 K 578/99.A - bzgl. albanischer Volkszugehöriger sowie die Urteile der Kammer vom 25.09.2002 -10 K 127/02.A und 10 K 211/02.A - bzgl. Minderheitenangehöriger; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.01.2004 - 1 R 26/03 - ) verwiesen. Danach ist dort die Gefahr einer politischen Verfolgung bzw. gezielter (menschenrechtswidriger) Maßnahmen seitens des serbisch-montenegrinischen Staates für alle Volksgruppen gebannt, nachdem der Kosovo unter UN-Verwaltung (faktisches Protektorat) steht. Darüber hinaus stellte die Kammer ausdrücklich fest, dass die zu verzeichnenden Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo den derzeit die staatliche Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK und KFOR) nicht im Sinne staatlicher Verfolgung zugerechnet werden können. An dieser rechtlichen Beurteilung hat sie auch nach den Unruhen vom März 2004 und unter Berücksichtigung der im Nachgang zu diesen Ereignissen erstellten Lageberichte und Stellungnahmen, wie sie auch die Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht hat, festgehalten.
Vor dem Hintergrund dieser fortgesetzten ständigen Rechtsprechung der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts ergibt sich mit Blick auf den zum 1.1.2005 neu eingefügten § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG im Ergebnis nichts anderes. Zwar kann nach dieser Vorschrift nunmehr - vorbehaltlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative - eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern erwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die Lage im Kosovo indes zu verneinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zurzeit die staatliche Gewalt im Kosovo ausübenden UN-Kräfte (UNMIK und KFOR) sowohl willens als auch in der Lage sind, Schutz vor Verfolung zu bieten. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Soweit die Kläger geltend machen, der Volksgruppe der Ägypter anzugehören und deshalb im Falle einer Rückkehr von allgemein dieser ethnischen Minderheit drohenden Gefahren betroffen zu sein, ist ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG nicht dargelegt.
Ein entsprechender Anspruch scheidet nämlich grundsätzlich aus, wenn sich der Ausländer auf Gefahren beruft, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der er angehört, im Zielstaat der Abschiebung allgemein ausgesetzt ist. Solche Gefahren sind wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) regelmäßig nur bei Entscheidungen über einen generellen Abschiebestopp der obersten Landesbehörden nach § 60a Abs. 1 Satz 1 (früher: § 54 AuslG) zu berücksichtigen.
Eine ausländerrechtliche Erlasslage, die Angehörigen der Volksgruppen der Ashkali und Ägypter Schutz vor Abschiebung vermittelt, existiert im Saarland nicht mehr. Nachdem bis zum 31.05.2003 ein ministeriell angeordneter Abschiebestopp für alle Minderheiten aus dem Kosovo galt, sind nach dem aktuell gültigen Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes über die Rückführung von Minderheiten aus dem Kosovo vom 23.05.2003 (Al: B5 5518/1-04-11 Kosovo) lediglich noch die Angehörigen der Volksgruppen der Roma und Serben aus dem Kosovo von zwangsweisen Rückführungen weiterhin ausgenommen. Hingegen können nach diesem Erlass Minderheitenangehörige der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter ab sofort zurückgeführt werden.
Ein Schutz vor Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AuslG kommt indessen nicht in Betracht, weil trotz der Übergriffe auf Ashkali und Ägypter im Kosovo nicht angenommen werden kann, dass jeder Angehörige dieser Volksgruppen im Fall der Rückkehr in den Kosovo im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 9 C 58.96 -, des weiteren OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2003 -1 Q 72/03 - m.w.Nw. zur Rechtsprechung) dort überall "flächendeckend" landesweit und darüber hinaus nicht irgendwann, sondern alsbald nach einer Rückkehr "sehenden Auges dem sicheren Tod" oder "schwersten Verletzungen" ausgeliefert wäre.
Zu verneinen ist schließlich ein Anspruch des Klägers zu 1 auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes wegen der von ihm geltend gemachten psychischen Erkrankung.
Im Falle des Klägers zu 1 ist nicht belegt, dass er an einer solchen schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, die im Kosovo nicht behandelt werden könnte.
Die Gesundheitsunterlagen des Klägers zu 1 lassen jedenfalls nicht erkennen, dass er zur Behandlung seiner Erkrankung auf eine Therapieform bzw. eine Psychotherapie angewiesen ist, die im Kosovo nicht oder nur unzureichend zur Verfügung steht.
Ist somit für den Kläger zu 1 lediglich dargelegt bzw. belegt, dass er einer medikamentösen Therapie seiner psychischen Erkrankung bedarf, so muss er sich grundsätzlich auf die in seinem Heimatland üblichen Therapiemethoden (z.8. mit weniger wirksamen und/oder mit vermehrten Nebenwirkungen verbundenen Medikamenten) als zumutbar verweisen lassen, auch wenn sie den in Deutschland geltenden medizinischen oder psychotherapeutischen Standards nicht entsprechen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens im Heimatland eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung zu erwarten wäre; dabei liegt eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur vor, wenn eine erhebliche, d.h. mit schweren körperlichen oder psychischen Folgen verbundene Gesundheitsgefahr eintritt. Hierzu gilt es zunächst festzustellen, dass eine medikamentöse Therapie des Klägers nach den Erkenntnissen des Gerichts aller Voraussicht nach im Kosovo fortgesetzt werden kann. Zwar vertritt das Gericht in seiner Rechtsprechung die Ansicht, dass Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo aufgrund ihrer mangelnden Bewegungsfreiheit meist nicht einmal in der Lage sind, vorhandene medizinische Dienste in Anspruch zu nehmen und es bei der Versorgung mit an sich kostenlos (bzw. gegen eine geringe Gebühr) abzugebenden Medikamenten der essential-drugs-list der WHO verbreitet erhebliche Missstände gibt, die eine kostenlose Versorgung der Bevölkerung mit diesen Medikamenten gerade verhindern; dabei hat das Gericht regelmäßig daraufhin hingewiesen, dass es den Betroffenen nichts nützt, wenn die benötigten Medikamente bzw. Medikamente mit dem betreffenden Wirkstoff in (privaten) Apotheken käuflich zu erwerben sind, da im Kosovo eine hohe Arbeitslosigkeit - vor allem unter Angehörigen von Minderheiten - herrscht und die öffentliche Hilfe (Sozialhilfe) schon schwerlich ausreicht, die elementarsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen (vgl. dazu z. B. das Urteil des Gerichts vom 14.1.2005 - 10 K 295/02.A - ). Etwas anderes muss aber gelten, wenn der betreffende Ausländer lediglich ein im Kosovo grundsätzlich kostenlos erhältliches so genanntes Basismedikament einnimmt und ihm ein eventuelles Ausweichen auf ähnlich wirkende Präparate zumutbar erscheint. Es gibt nämlich in den Erkenntnisquellen des Gerichts keine Hinweise darauf, dass aufgrund der im Gesundheitswesen des Kosovo vorhandenen Missstände eine Versorgung von Minderheitsangehörigen selbst mit gängigen bzw. in der Regel überall (kostenlos) erhältlichen Basismedikamenten von vornherein ausgeschlossen wäre.
Im Falle des Klägers zu 1 verhält es sich ausweislich des jüngst ausgestellten Attestes des ihn behandelnden Arztes vom 17.1.2005 gerade so, dass er zurzeit mit dem Antidepressivum Clomipramin (25 mg) und Johanniskraut sowie lediglich bei Bedarf mit Fluspi-lnjektionen medikamentös behandelt wird. Dabei ist nicht belegt, dass der Kläger auf die Verabreichung von Fluspi-lnjektionen oder das genannte Antidepressivum angewiesen ist. Clomipramin indes gehört neben Haloperidol zu den im Kosovo grundsätzlich kostenlos erhältlichen Basismedikamenten zur Behandlung depressiver Störungen.
Angesichts all dessen ist davon auszugehen, dass die für den Kläger zu 1 erforderliche medikamentöse Behandlung - wenn u.U. auch mit gewissen Nachteilen bei der Wirkungsweise von Ersatzmedikamenten verbunden - in dessen Heimat nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBI. 2003, 463 m.w.N. ) verfügbar sowie für den Kläger individuell erreichbar erscheint.
Aber selbst für den Fall, dass der Kläger die bisherige oder eine vergleichbare medikamentöse Behandlung nicht (durchgängig) erhalten würde, ist in den ärztlichen Bescheinigungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche (gesundheitlichen) Folgen dies (für den Kläger zu 1) hätte. Dort ist zuletzt von den bereits erwähnten Impulsdurchbrüchen bzw. unkontrollierten Handlungen die Rede sowie davon, dass der Kläger (vgl. die Bescheinigung vom 1.10.2003) die Belastungen einer Abschiebung nicht ohne Folgen ertragen könnte und suizidale, möglicherweise auch erweiterte Suizidhandlungen nicht ausgeschlossen seien. Mit dieser ärztlichen Einschätzung ist indes nicht dargetan, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch entsprechend reagieren würde, da suizidale Handlungen im Falle einer depressiven Erkrankung nie ausgeschlossen werden können.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die erwähnten Gefahren eines (erweiterten) Selbstmords nach Darstellung des Arztes mit dem inlandsbezogenen Akt der Vollstreckung der Ausreisepflicht verbunden wären und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können.