VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 11.03.2005 - 10 F 4/05 - asyl.net: M6715
https://www.asyl.net/rsdb/M6715
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Roma, Ausweisung, Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Änderung der Sachlage, Abschiebungsstopp, Erlass
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 7
Auszüge:

Der o.a. Erlass über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses vom 23.05.2003 bezieht sich ausweislich der den dortigen Einzelregelungen vorangestellten Überschrift und Einleitung offensichtlich alleine auf Minderheitenangehörige "aus dem Kosovo" (vgl. etwa die Überschrift) und - weiter einschränkend - auf die "Rückführung von Minderheiten in das Kosovo" (vgl. dort 2. Absatz, 1. Satz). Dieser Zusammenhang ergibt sich auch aus der Ziffer 2. und 3. des Erlasses, die sich mit der Beteiligung der UNMIK bei der Rückführung befassen und daher der Natur der Sache nach sich alleine auf eine geplante Rückführung in den Kosovo beziehen können, und dem dem Erlass beigefügten "Organisatorischen Konzept zur Rückführung von Minderheiten in das Kosovo" der AG Rückführung der Innenministerkonferenz auf der Basis des vom Bundesinnenminister und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unterzeichneten Memorandum of Understanding vom 31.03.2003.

Die Feststellung in Ziffer 2. des Erlasses, dass u.a. bei Roma weiterhin von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis auszugehen ist, gilt nach allem alleine für Roma, die außer in den Kosovo in keinen anderen Teil von Serbien und Montenegro zurückkehren können. Davon kann aber beim Antragsteller, selbst dann, wenn seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma unterstellt wird, keine Rede sein, da er nach seinen Angaben im Asylverfahren vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland zuletzt - und zwar bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im Januar 1992 sieben Jahre lang (seit 1985; vgl. den Beschluss der Kammer vom 19.07.2004, 10 F 40/04, S. 6 d. amtl. Umdr., m.w.N.) - in Belgrad gelebt hat, so dass er sich auf eine Rückkehr in diesen Teil des Herkunftslandes, den er über Jahre hinweg als Lebensmittelpunkt gewählt hatte, verweisen lassen muss.