OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2005 - 18 B 492/05 - asyl.net: M6723
https://www.asyl.net/rsdb/M6723
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Abgelehnte Asylbewerber, Antrag, Fiktionswirkung, Duldung, Ashkali, Kosovo, Abschiebungshindernis, UNMIK, Rückführungszustimmung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Beschwerde
Normen: AsylVfG § 43 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 81; AufenthG § 50 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 2
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Dem mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 24. Januar 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt, mit Blick darauf, dass es sich bei dem Antragsteller um einen abgelehnten Asylbewerber handelt, schon gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 AufenthG zu.

Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen darüber hinaus auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus (vgl. zu der entsprechenden Rechtslage zum Ausländergesetz 1990 Beschlüsse des Senats vom 15. April 2004 -18 B 471/04 -, NWVBI2004, 391; und vom 7. Juni 2004 - 18 B 596/04 -).

An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes festzuhalten. Denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich in Fällen des Eintritts der Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - ein vorläufiges Bleiberecht zu gewähren.

Soweit der Antragsteller sich auch im Beschwerdeverfahren darauf beruft, der Volksgruppe der Ashkali anzugehören und deshalb nicht in das Kosovo zurückkehren zu können, hat der Antragsteller einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Denn ausweislich der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung der UNMIK vom 18. März 2005 hat UNMIK keine Bedenken gegen eine zwangsweise Rückführung des Antragstellers in das Kosovo. Angesichts dieser personenbezogenen Erklärung lässt sich im vorliegenden Fall eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht feststellen. Ein von dem Antragsgegner zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindemis liegt insoweit nicht vor.