Der auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist abzulehnen, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1Vw GO unberücksichtigt gebliebene Tatsache unter keinen Umständen den klageweise geltend gemachten Anspruch zu stützen vermag.
Der auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist abzulehnen, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1Vw GO unberücksichtigt gebliebene Tatsache unter keinen Umständen den klageweise geltend gemachten Anspruch zu stützen vermag.
(Amtlicher Leitsatz)
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
Die im Zulassungsantrag formulierte Frage, "ab wann von einer grundsätzlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist", ist für sich betrachtet zu unbestimmt, als dass sie die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte. Sollte sie dahin zu präzisieren sein, dass es eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob albanische Volkszugehörige im Kosovo schon am 10. Juni 1999 oder frühestens am 12. Juni 1999 sicher vor Verfolgung von serbischer Seite waren, so würde auch das nicht zur Zulassung der Berufung führen. Einmal hat der Kläger nämlich nicht dargelegt, dass diese Frage umstritten ist und in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird. Angeblich soll es "um den 10. Juni 1999 herum" eine große Zahl von Urteilen des Verwaltungsgerichts Hamburg zu diesem Problem gegeben haben. Der Kläger legt aber nicht dar, dass die Kammern des Verwaltungsgerichts, die sich mit der betreffenden Frage zu befassen hatten, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind, mit der Konsequenz, dass ein Bedürfnis nach obergerichtlicher Klärung bestanden hätte. Erst recht äußert er sich nicht dazu, ob zu dem genannten Zeitpunkt auch außerhalb Hamburgs entsprechende Entscheidungen ergangen sind.
Im Übrigen bleibt nach seinem Vorbringen offen, ob sich die Frage heute noch in einer nennenswerten Zahl von Fällen stellen kann. Soweit es um die Anerkennung als Asylberechtigter oder um Abschiebungsschutz geht, ist das mit Sicherheit zu verneinen (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Dass es anderererseits heute eine hinreichende Zahl von Verfahren gemäß § 73 AsylVfG gibt, in denen es auf die Beantwortung der Frage ankommen wird, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.
Die Berufung ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör versagt hat( § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).
Sollte das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör dadurch versagt haben, dass es übersehen hat, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Beklagten auch seine Anerkennung als Asylberechtigter ist, ferner, dass er in Deutschland geboren ist, und schließlich, dass er nicht die Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides vom 23. Februar 2004 beantragt hat, so würde dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen (§ 144 Abs. 4 VwGO in entspr. Anwendung). Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Hinter dieser Vorschrift steht die verfahrenökonomische Einsicht, dass ein Verfahren nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden soll, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, Urt. v. 26.2.2003, NVwZ 2003 S. 1129, 1130). Der Rechtsgedanke der Vorschrift ist daher nicht auf das Revisionsverfahren beschränkt. Bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist § 144 Abs. 4 VwGO ausnahmsweise anwendbar, wenn die unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör getroffene Feststellung zu einer einzelnen Tatsache nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheblich war (BVerwG, Urt. v. 26.2.2003, NVwZ 2003 S. 1129, 1130). Diese Grundsätze gelten in Verfahren auf Zulassung der Berufung entsprechend. Der Zulassungsantrag ist daher abzulehnen, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebene Tatsache unter keinen Umständen den klageweise geltend gemachten Anspruch zu stützen vermag (OVG Münster, Beschl. v. 7.4.1997 - 25 A 1460/97.A -, Juris).
Das Verwaltungsgericht hätte in der Sache nicht anders entscheiden können, wenn es bedacht hätte, dass für den Kläger nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG festgestellt war, sondern dass er überdies als Asylberechtigter anerkannt war. Denn nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind beide Rechtsgewährungen gleich zu behandeln: Nicht nur die Feststellung gemäß § 51 AuslG, sondern auch die Anerkennung als Asylberechtigter sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht im Bundesgebiet geboren, sondern aus dem Kosovo eingereist, war für den Kläger bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sogar günstig. Auf in Deutschland geborene Ausländer, die seit ihrer Geburt ununterbrochen hier gelebt haben, ist die Vorschrift nämlich nicht anwendbar. Wenn sie von "Rückkehr" spricht, setzt sie die Einreise aus einem anderen Land voraus. Das gleiche folgt aus dem Erfordernis, der Ausländer müsse "frühere Verfolgungen" erlitten haben. Dass er diese nicht in Deutschland erlitten haben kann, versteht sich von selbst. Hätte das Verwaltungsgericht demgemäß über die Geburt des Klägers in Deutschland nicht geirrt, hätte es die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG erst recht verneinen müssen.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht der Klage ganz oder teilweise hätte stattgeben können, wenn es gesehen hätte, dass der Kläger die Bestimmung Nr. 3 des Bescheides vom 23. Februar 2004 nicht angefochten hat. Die für ihn günstige Feststellung eines Abschiebungshindernisses hinsichtlich Serbien und Montenegro ist ungeachtet der vollständigen Abweisung seiner Klage bestehen geblieben. Nur wenn das Verwaltungsgericht die betreffende Bestimmung auf Grund der Klage aufgehoben hätte - was indes angesichts des fehlenden Rechtsschutzinteresses für ein derartiges Begehren kaum vorstellbar ist -, könnte eine nach § 144 Abs. 4 VwGO nicht heilbare Versagung des rechtlichen Gehörs angenommen werden.