VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2005 - 17 E 887/05 - asyl.net: M6743
https://www.asyl.net/rsdb/M6743
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Versagung, Erwerbstätigkeit, Arbeitsverhältnis, Arbeitgeberwechsel, Zustimmung, Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktprüfung, besondere Härte, Sofortvollzug, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: AufenthG § 8 Abs. 1; AufenthG § 39; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 80 Abs. 5; BeschV § 27; BeschV § 28; BeschVO § 31; BeschVerfVO § 1; BeschVerfVO § 5
Auszüge:

Die von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10. Februar 2005 ausgesprochene Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin auf.

Der Antragstellerin steht zunächst entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18, 39 AufenthG i. V.m. §§ 27, 28, 31 der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung-BeschV) vom 22. November 2004 (BGBI. 2004 I Nr. 62, S. 2937 ff.) zu.

Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung u.a. dann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat (§ 18 Abs.2 AufenthG). § 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung u.a. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann. Maßgebliche Rechtsverordnung in diesem Sinne ist die Beschäftigungsverordnung, die die örtliche Agentur für Arbeit bei ihrer Zustimmungsentscheidung zu berücksichtigen hat und die durch die Ausländerbehörde - hier die Antragsgegnerin - eingeholt und zur Grundlage der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemacht wird.

Vorliegend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat. Denn die Antragstellerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zustimmung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung, die eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin erst ermöglichen würden, nicht. Das folgt bereits daraus, dass die Antragstellerin nicht zu dem Personenkreis gehört, den die Beschäftigungsverordnung erfasst. Bereits nach deren Wortlaut im Sinne der Verordnungsbezeichnung sind begünstigter Personenkreis der Beschäftigungsverordnung die neueinreisenden Ausländer, zu denen die Antragstellerin, die sich von 1997 bis 1998 als au pair und seit Oktober 2002 bis heute durchgehend als Praktikantin bei der Firma Zeller Associates GmbH in Deutschland aufhält, nicht zu zählen ist.

Etwas Anderes folgt auch nicht aus §§ 18 Abs.2, 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i. V.m. der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV -) vom 22. November 2004 (BGBI. 2004 I Nr. 62, S. 2934 ff). Denn diese Verordnung bietet eine Rechtsgrundlage für einen etwaigen Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht. Das folgt aus § 1 BeschVerfV, nach deren Grundsätzen lediglich eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für solche Ausländer vergeben wird, die bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind (§ 1 Nr. 1 BeschVerfV), die entweder nicht zum Zwecke der Beschäftigung erteilt wurde (§§ 17, 18, 19 AufenthG) oder aber nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs.2 Satz 3 AufenthG) oder aber deren Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (§ 1 Nr.2 BeschVerfV) oder geduldet (§ 1 Nr.3 BeschVerfV) ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin unstreitig ebenfalls nicht und sie begehrt im Übrigen auch nicht allein die Erlaubnis einer Beschäftigung bei vorhandenem Aufenthaltstitel.

Ein Anspruch der Antragstellerin ergibt sich auch nicht §§ 18 Abs. 2, 39 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 5 ff. BeschVerfV. Nach diesen Vorschriften kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 AufenthG u.a. erteilt werden, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt (§ 6 BeschVerfV).

Den Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesen Vorgaben fehlt es daran, dass es sich nicht um die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber handelt. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin absolvierte sie bis zum Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung ein Ausbildungspraktikum bei der Firma Zeller Associates GmbH, während sie einen Beschäftigungsvertrag mit Zeller Associates GmbH Representative Office Moscow , Business Centre, Tverskaya St 16/2, Russia für dortige Management Aufgaben im Repräsentanzbüro in Moskau hatte. Dies ersichtlich im Ausland angesiedelte Beschäftigungsverhältnis, das lediglich Ausbildungs- und Praktikumsaufenthalte im Bundesgebiet mit sich brachte, soll nunmehr erstmalig in der Zukunft in ein "echtes Angestelltenverhältnis" im Inland verändert werden. Darin liegt keine Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses iS.d. § 6 BeschVerfV, der nach seinem Wortlaut die Fortsetzung einer Beschäftigung im Inland bei demselben Arbeitgeber voraussetzt.

Ein Anspruch der Antragstellerin ergibt sich auch nicht §§ 18 Abs. 2, 39 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 7 BeschVerfV. Eine besondere Härte im Sinne der Verordnung ergibt sich aus der Versagung der Zustimmung nicht. Die Antragstellerin hat weder entsprechende Verhältnisse geltend gemacht noch sind solche unter Berücksichtigung eines bestehenden Arbeitsvertrages mit dem Moskauer Repräsentanzbüro ersichtlich.