Flüchtlingsanerkennung eines in Deutschland geborenen Mädchens wegen Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung in Somalia.
Flüchtlingsanerkennung eines in Deutschland geborenen Mädchens wegen Gefahr der weiblichen Genitalverstümmelung in Somalia.
(Leitsatz der Redaktion)
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 lit. c) Aufenthaltsgesetz - AufenthG - darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 I S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist, wozu auch die allein an das Geschlecht anknüpfende Bedrohung des Lebens zählt. Derartige Verfolgungsmaßnahmen drohen der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für einen absehbaren Zeitraum (vgl. zum Ganzen Hess. VGH, Urteil vom 23.03.2005 - 3 UE 3457/04.A -), denn ihr droht die traditionelle Genitalverstümmelung ("pharaonische Beschneidung/Infibulation") in Somalia. Nach einem von UNDP (United Nations Development Programme) herausgegebenen Bericht wird für Somalia eine Beschneidungsrate für Frauen von 99,4 % angegeben (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17.11.2003 und vom 13.12.2004). Staatlicher Schutz ist mangels Existenz eines Staates nicht zu erlangen; dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid vom 01.03.2005 verwiesen.