VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 19.05.2005 - AN 18 K 04.30819 - asyl.net: M6750
https://www.asyl.net/rsdb/M6750
Leitsatz:
Schlagwörter: Eritrea, Kollaboration, Oppositionelle, Exilpolitische Betätigung, ELF-RC, ELF-NC, Kämpfer (ehemalige)
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Dem Kläger steht zur Überzeugung des Gerichtes ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu.

Hinsichtlich der Behandlung von Kollaborateuren mit der äthiopischen Regierung vor Machtübernahme durch die EPLF ist von folgendem auszugehen:

Die eritreische Regierung hat nach der Machtübernahme Verfahren gegen solche Personen eingeleitet, die Handlungen begangen haben, die mit der üblichen Ausübung einer Verwaltungstätigkeit nicht in Einklang zu bringen sind. Ob ein solches Verfahren eingeleitet wird, hängt von der Schwere der Vorwürfe ab, die der eritreischen Regierung bekannt geworden sind. In der Regel müssen die Angeklagten im Falle eines Schuldspruchs mit einer Verurteilung zu einem Arbeitsdienst rechnen, dessen Dauer zwischen, zwei und sechs Monaten liegt. Haben sich die Angeklagten jedoch schwerer Vergehen, wie z.B. Folter, schuldig gemacht, werden Strafprozesse eingeleitet, in denen Urteile bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

Unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger im Hinblick auf seine oppositionellen Tätigkeiten vor seiner Ausreise und wegen seiner nachgewiesenen exilpolitischen Aktivitäten für die ELF-RC (nunmehr: ELF-NC) asylrelevante Verfolgung droht. Dies gilt zur Überzeugung des Gerichtes um so mehr, als wegen des insoweit widerspruchsfreien klägerischen Vorbringens seiner politischen Aktivitäten im Heimatland und den damit im Zusammenhang stehenden Problemen, welche insbesondere durch die im Verfahren eingeholte Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde bestätigt wurde und auch durch die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes jedenfalls nicht als unglaubhaft, da außerhalb des denkbaren Möglichen gelegen, eingestuft wurde, davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger bereits zur Zeit vor der Ausreise dem eritreischen Staat als Regimegegner bekannt gewesen ist. Wie sich u.a. aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Dezember 2004 ergibt, führen exilpolitische und regimepolitische Tätigkeiten in der Regel zu staatlichen Repressalien, wobei die Mitgliedschaft in einer Partei oder sonstigen Organisation dabei nicht ausschlaggebend ist, jedoch zusätzlich belastend wirken kann.