VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 20.06.2005 - 12 F 25/05.A - asyl.net: M6755
https://www.asyl.net/rsdb/M6755
Leitsatz:

§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden sind.

 

Schlagwörter: Asylantrag, Kinder, Antragsfiktion, Zuwanderungsgesetz, Gesetzesänderung, Entscheidungszeitpunkt, in Deutschland geborene Kinder, Anzeigepflicht, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Altfälle
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2
Auszüge:

§ 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 eingereist oder in Deutschland geboren worden sind.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG sieht vor, dass, sofern ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen ist, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1), und mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt ein Asylantrag für das Kind als gestellt gilt (Satz 3). Mit dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es nur schwerlich vereinbar, dass von der Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr auch solche Kinder erfasst werden, die vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Neuregelung entgegen ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut auch alle bei ihrem In-Kraft-Treten am 01.01.2095 vorhandenen "Altfälle" hat erfassen wollen, sind nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich eine derartige Schlussfolgerung nicht auf die Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 108, zu Nr. 10) stützen, der lediglich zu entnehmen ist, dass durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verhindert werden soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen.

Mangels einer insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift ist daher davon auszugehen, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG nur Sachverhalte erfassen soll, bei denen minderjährige ledige Kinder von Asylbewerbern oder ehemaligen Asylbewerbern ab 01.01.2005 ins Bundesgebiet einreisen oder ab 01.01.2005 hier geboren werden (im Ergebnis ebenso VG Göttingen, Beschluss vom 17.03.2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117).