Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen unsicherer allgemeiner Lage im Irak.
Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen unsicherer allgemeiner Lage im Irak.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 26.05.2004 ist § 73 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG 2005) in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung. § 73 AsylVfG 2005 ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG bei der vorliegenden Entscheidung anzuwenden; eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - zitiert nach Juris. Mit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz vom 09.07.1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60a AufenthG. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen Verfahren anzuwenden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - a.a.O. Bei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz geänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides maßgebliche Rechtslage hat sich demnach gegenüber der noch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Widerrufsbescheiden betreffend irakische Flüchtlinge, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 8990, zugrundeliegenden Rechtslage entscheidungserheblich verändert.
Wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten Wegfall-der-Umstände-Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention GFK) zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Genfer Flüchtlingskonvention den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 im engeren Sinne regelt, vgl. OVG SachsenAnhalt, Beschluss vom 26.07.2004 - 1 L 270/04 - Asylmagazin 10/2004, S. 36; VGH Bad.Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - NVwZ-RR 2004, 790791; OVG NRW, Urteil vom 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A - NVwZ 2004, 757758; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - zitiert nach Juris. Insoweit geht auch die Kammer davon aus, dass die Genfer Flüchtlingskonvention eine konkrete Regelung über den Widerruf und insbesondere über das Verfahren, in dem ein solcher Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt, nicht trifft. Ungeachtet dessen aber kann nicht zweifelhaft sein, dass der materielle Gehalt des Art. 1 C (5) GFK bei der Auslegung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 zu berücksichtigen ist und es sich hier nicht nur wie verschiedentlich angenommen, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25.01.2005 - AN 4 K 04.31781 - zitiert nach Juris, um ein politisches Ziel handelt. Auch ohne Rückgriff auf das Übernahmegesetz vom 01.09.1953 (BGBl. II 19/1953, S. 559 ff) und den grundsätzlich völkerrechtsfreundlichen Charakter des Grundgesetzes, vgl. Michael Ton, Bedeutung von Art. 1 C (5) der GFK im Widerrufsverfahren nach § 73 Asylverfahrensgesetz, Asylmagazin 10/2004, S. 36, ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien bei der Schaffung des § 11 Abs. 1 AsylVfG 1982, der insoweit im wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des heutigen § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005, dass Art. 1 C (5) GFK zur Auslegung der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach deutschem Recht heranzuziehen ist (BT-Drucksache 9/895, S. 18), vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 - a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - und Beschluss vom 01.03.2005 - 9 LA 46/05 - ; VGH Bad.Württ., Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a.a.O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 09.02.2005 - 10 K 193/03.A - zitiert nach Juris; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a.a.O.; Machiel Salomons/Constantin Hruschka, Die Ausnahmen von den Beendigungsklauseln gemäß Art. 1 C (5) 2 GK und die deutsche Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, ZAR 2005, S. 1 ff. In dem Herkunftsstaat müssen demnach grundlegende Veränderungen stattgefunden haben, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht länger besteht. Eine bloße möglicherweise vorübergehende Veränderung der Umstände reicht dagegen nicht aus. Die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr setzt daher einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraus. Erforderlich ist, dass unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt eine andauernde politische Verfolgung mehr unterstellt werden kann, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - und Beschluss vom 01.03.2005 - 9 LA 46/05 - ; VGH Bad.Württ., Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a.a.O. Dabei müssen alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Ein Ende der Feindseligkeiten, ein vollständiger Wechsel des politischen Systems und die Rückkehr zu Frieden und Stabilität stellen die typischsten Situationen dar, in denen ein Widerruf in Betracht kommt, vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Dezember 2003, Kapitel III, B, 5); Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 11. Die Prüfung im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 kann daher nach Überzeugung der Kammer nicht - gewissermaßen spiegelbildlich - lediglich auf den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt werden. Bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist darüber hinaus die Möglichkeit der Schutzgewährung durch den Herkunftsstaat mit in den Blick zu nehmen. Dabei ist denkbar, dass der "Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt", nicht notwendig gerade durch die "Regierung" des Heimatlandes gewährt wird; es kann genügen, wenn dieser Schutz etwa aufgrund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Ausschlaggebend ist, dass aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse von einem effektiven und dauerhaften Schutz vor erneuter politischer Verfolgung ausgegangen werden kann. Ein Widerruf kommt dagegen nicht in Betracht, wenn sich der Staat oder andere Organismen als unfähig erweisen, vor tatsächlicher oder drohender Verfolgung Schutz zu bieten, vgl. VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a.a.O.; Machiel Salomons/Constantin Hruschka, Die Ausnahmen von den Beendigungsklauseln gemäß Art. 1 C (5) 2 GK und die deutsche Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, ZAR 2005, S. 1 ff; Michael Ton, Zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft bei Rückkehrgefahren im Herkunftsland, ZAR 2004, S. 367 ff.; Viktor Pfaff, Zur Rückführung afghanischer Staatsangehöriger, ZAR 2003, S. 225 ff.; Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff.. Der Aspekt der Möglichkeit, Schutz zu erlangen, wird in Art. 1 C (5) GFK und nunmehr wortgleich auch in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie ausdrücklich hervorgehoben, wenn dort über den Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG hinausgehend gefordert wird, dass der Flüchtling es aufgrund des Wegfalls der Umstände nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach dem Konzept der internationalen Schutzbedürftigkeit verlieren Flüchtlinge ihre Rechtsstellung demnach nur dann, wenn ihnen aufgrund des Wegfalls der die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umstände eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar ist und diese in Sicherheit und Würde erfolgen kann, vgl. Machiel Salomons/Constantin Hruschka, Die Ausnahmen von den Beendigungsklauseln gemäß Art. 1 C (5) 2 GK und die deutsche Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, ZAR 2005, S. 1 ff; Michael Ton, Zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft bei Rückkehrgefahren im Herkunftsland, ZAR 2004, S. 367 ff.; Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff. Die Zumutbarkeit ist grundsätzlich auch nach deutschem Recht stets das vorrangige qualitative Kriterium und Ausdruck des humanitären Charakters des Asylrechts. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist deshalb auch bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 -; VG Frankfurt, Urteil vom 28.10.1999 - 5 E 30435/99.A - AuAS 2000, 1012. Diese Auslegung unter Zugrundelegung des Schutzzwecks des Art. 1 C (5) GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie wird zusätzlich bestätigt durch die Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004. Dort wird anders als in der Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug genommen und der Schritt von der bislang den Flüchtlingsbegriff nach deutschem Recht prägenden Zurechnungslehre hin zu der der Konvention zugrundeliegenden Schutzlehre vollzogen. Mit der Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 wurde die Qualifikationsrichtlinie in Teilen bereits umgesetzt, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a.a.O.; Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff. Die Berücksichtigung der Schutzklausel des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist auch schon jetzt im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie läuft zwar erst am 10.10.2006 ab und sie ist bislang noch nicht vollständig und ausdrücklich in nationales deutsches Recht umgesetzt. Unabhängig davon aber ist sie als Rechtsakt wirksam erlassen und entfaltet auch unabhängig von ihrer nationalen Umsetzung rechtliche Ausstrahlungskraft bereits insoweit, als sie bestätigend und verdeutlichend das gemeinschaftsrechtliche Verständnis darüber zum Ausdruck bringt, wann die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entfällt, vgl. allgemein zur richtlinienkonformen Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist u.a. BGH, Urteil vom 05.02.1998, I ZR 211/95 - BGHZ 138,5566; OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2005 - 13 A 2062/03 -; zur Qualifikationsrichtlinie: VG Lüneburg, Urteil vom 11.05.2005 - 1 A 397/01 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a.a.O.; Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff. Wann die Möglichkeit einer effektiven Schutzgewährung im Herkunftsstaat unter Beachtung des Zumutbarkeitskriteriums bejaht werden kann, ist dabei auch unter Berücksichtigung der vom UNHCR hierfür aufgestellten Kriterien zu beurteilen. Der erforderliche Schutz des Herkunftsstaates muss danach wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z.B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können einschließlich ihres Rechts auf Existenzgrundlage, so Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 15. Wie die geänderten Verwaltungsstrukturen im einzelnen auszusehen haben und ob die Möglichkeit einer effektiven Schutzgewährung erst dann bejaht werden kann, wenn eine signifikante Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage eingetreten ist und freie und allgemeine Wahlen abgehalten wurden, vgl. Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 16, ist eine Frage der Bewertung im Einzelfall. Hier wird man keine überspannten Anforderungen stellen können. Vor dem Hintergund der obigen Ausführungen ist es nach Überzeugung der Kammer allerdings nicht zulässig, für die Schutzgewährung wesentliche Aspekte wie die allgemeine Sicherheitslage, die sich unmittelbar bereits auf die Sicherheit für Leib und Leben der Betroffenen auswirken kann, bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 auszuklammern und lediglich im Rahmen von Abschiebungshindernissen zu berücksichtigen oder gar zuvor anerkannte Flüchtlinge auf Abschiebungsschutz aufgrund vorübergehender Erlasslagen zu verweisen, vgl. so aber VGH München, Urteil vom 10.05.1995 - 23 B 05.30217 - zitiert nach Juris und Beschluss vom 06.08.2004 - 15 ZB 04.30.565 - InfAuslR 2005, 4344; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - zitiert nach Juris; VG Ansbach, Urteil vom 25.01.2005 - AN 4 K 04.31781 - a.a.O.
Gemessen an den oben genannten Kriterien liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 nicht vor. Zwar hat sich die Situation im Irak insoweit grundlegend geändert, als das Regime von Saddam Hussein durch den Einsatz der amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden ist. Auch die Kammer geht davon aus, dass diese Veränderung dauerhaft ist jedenfalls insoweit, als mit einer Reinstallierung dieses Regimes nicht mehr zu rechnen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 8990.
Die Kammer teilt insoweit in vollem Umfang die Einschätzung des UNHCR, dass sich der Irak immer noch inmitten einer Phase des politischen Umbruchs befindet, der eine hinreichend sichere Prognose bezüglich der politischen Zukunft des Landes derzeit ausschließt. Der UNHCR hat hierzu zuletzt in seiner Stellungnahme vom April 2005 folgendes ausgeführt: "Die gegenwärtige irakische Übergangsregierung stellt noch keine dauerhaft tragfähige allgemein akzeptierte politische Lösung dar. Angesichts der angespannten Sicherheitslage im gesamten Irak und der auch nach den Wahlen zur Nationalversammlung vom 31. Januar 2005 anhaltend unter Einsatz von Gewalt geführten Auseinandersetzungen verschiedener politischer und religiöser Gruppierungen ist die politische Zukunft des Landes derzeit eben so offen, wie die Frage welche Kräfte künftig effektiv den Irak beherrschen werden und welche konkreten Auswirkungen dies für die irakische Bevölkerung haben wird. Für die Sicherheit und Stabilität des Landes entscheidende Probleme, wie Inhalt und Umfang einer Autonomieregelung für den Nordirak, der Status der Städte Mossul und L., die Einbindung der Sunniten in den politischen Prozess und die Integration bzw. Auflösung bewaffneter Milizen sind noch immer ungelöst." UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention ("Wegfall der Umstände"-Klausel) auf irakische Flüchtlinge, Anlage zum Schreiben an den Präsidenten den VG Köln vom 20.04.2005. Diese Lagebewertung einer internationalen Organisation, die sich seit Jahrzehnten in herausragender Weise mit weltweiten Flüchtlingsproblemen befasst, ist nach Überzeugung der Kammer außerordentlich ernst zu nehmen. Gegenteilige Analysen und Lagebewertungen kompetenter Gutachter und Auskunftsstellen liegen nicht vor.
Angesichts dieser hochgradig instabilen Lage, so schon Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004 (Stand Oktober 2004), kann von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse, die Grundlage der Anerkennungsentscheidung waren, nicht ausgegangen werden. Der gewaltsame Sturz des Regimes von Saddam Hussein alleine reicht für eine solche Annahme offenkundig nicht aus. Dies gilt für den gesamten Irak. Es liegt auf der Hand, dass die geschilderten Konflikte und Risiken die Entwicklung in allen Landesteilen betreffen. Auch der Fortbestand der Machtverhältnisse und der - im Vergleich zum ehemaligen zentralirakischen Gebiet - relativ stabileren Lage in den kurdischen Gebieten des Nordirak hängt von der politischen Entwicklung im Gesamtstaat ab, zumal gerade der Erhalt der derzeitigen weitgehenden Autonomie, die hiervon erfassten Gebiete und die Positionierung der Kurden im Machtgefüge des Gesamtstaates zu den wesentlichen Konflikten gehören, die gegenwärtig noch ungelöst sind.
Neben den bestehenden gravierenden Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen politischen Entwicklung im Irak liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers aber auch deshalb nicht vor, weil aufgrund der gegenwärtigen Situation eine Rückkehr des Klägers unzumutbar im Sinne der Schutzklausel ist und der Kläger es daher ablehnen kann, den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen. Die Sicherheitslage im Irak ist, worauf bereits hingewiesen wurde, völlig unzureichend.
Aufgrund der gegenwärtigen Situation im Irak muss daher nach Überzeugung der Kammer bereits davon ausgegangen werden, dass die physische Sicherheit für Rückkehrer nicht gewährleistet ist, was aber die Mindestvoraussetzung dafür ist, einem Flüchtling die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zuzumuten. Ob daneben unter anderen Gesichtspunkten wie etwa schlechte Gesundheitsversorgung, mangelhafte Wasserversorgung und weitere Infrastrukturdefizite die Aufnahme eines Lebens in Sicherheit und Würde für Iraker möglich ist, kann angesichts dieser dramatischen Situation zurückstehen.
Der Widerrufsbescheid vom 26.05.2004 erweist sich schließlich auch deshalb als rechtswidrig, weil seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung betreffend den Kläger mehr als drei Jahre vergangen sind und ein Widerruf deshalb gemäß § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG 2005 nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung erfolgen könnte. Nach § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen. Durch diese mit der Neuregelung verbundene Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht nach Ablauf von drei Jahren im Hinblick auf Widerruf oder Rücknahme einer anerkennenden Entscheidung soll nach den Gesetzesmaterialien den Vorschriften über den Widerruf, die in der Praxis weitgehend leergelaufen seien, mehr Bedeutung verliehen werden (Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Andererseits korrespondiert die genannte Drei-Jahres-Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen einer Anerkennungsentscheidung mit der Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre in § 26 AufenthG 2004. § 26 Abs. 3 AufenthG 2004 sieht nämlich vor, dass Asylberechtigten und sonstigen Personen, die die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen sind. Den betroffenen Personen soll damit die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden (Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80). Dieses in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannte integrationspolitische Ziel wird gelegentlich in Entscheidungen nicht erwähnt und zur Kenntnis genommen. Der mit der Regelung der Drei-Jahres-Frist in § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 verbundene wesentliche materielle neue Regelungsinhalt besteht demnach darin, dass der betroffene Asylberechtigte nach Ablauf von drei Jahren in den Genuss einer Verfestigung seiner Aufenthaltsposition gelangen soll, wenn aufgrund der politischen Situation in seinem Herkunftsland die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG 2005 nicht vorliegen. Auch wenn das Bundesamt seiner ihm auferlegten obligatorischen Prüfungspflicht nicht nachkommt, so hat der Asylberechtigte nach § 26 Abs. 3 AufenthG 2004 einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, den er notfalls im Klagewege durchsetzen kann. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellt sich die vom Bundesamt an die Ausländerbehörde abzugebende Mitteilung über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme als interne Mitwirkungshandlung dar, die in einem Klageverfahren auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis gegebenenfalls der Inzidentkontrolle der Gerichte unterläge. Ändert sich nach Ablauf der drei Jahre und der damit einhergehenden Aufenthaltsverfestigung des Asylberechtigten die politische Situation im Herkunftsland, so dass die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG 2005 vorliegen, führt dies nun nicht mehr wie nach der bisherigen Rechtslage zu einer gebundenen Entscheidung über den Widerruf, sondern die Widerrufsentscheidung ist nunmehr nur noch nach Ermessen zu treffen, in das naturgemäß auch alle zu Gunsten des Asylberechtigten sprechenden Umstände einzubeziehen sind. Der wesentliche neue Regelungsgehalt des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 liegt demnach darin, dass eine Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des Asylberechtigten und den Möglichkeiten einer Widerrufsentscheidung hergestellt wird, die es so vorher in § 73 AsylVfG 1992 nicht gab. Die Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist auch im vorliegenden Verfahren anwendbar. Denn gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG, auf den oben bereits hingewiesen wurde, ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Verwaltungsverfahren betreffend den Widerruf, die nach dem 01.01.2005 eingeleitet werden oder aber in denen die Entscheidung über den Widerruf dem Asylberechtigten nach dem 01.01.2005 bekannt gegeben wird, ist auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 AsylVfG eindeutig und scheint auch von der bisher hierzu vorliegenden Rechtsprechung überwiegend nicht in Frage gestellt zu werden, da diese die behauptete Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Verfahren beschränkt, in denen der Widerrufsbescheid vor dem 01.01.2005 bekannt gegeben wurde, vgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - und vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 -; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a.a.O.; wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - und Beschluss vom 30.05.2005 - 9 A 1851/05.A -. Soweit der Bayrische Verwaltungsgerichtshof darüber hinausgehend annimmt, dass eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG 2005 erstmals ab 01.01.2008 in Betracht kommt, vgl. VGH München, Urteil vom 10.05.2005 - 23 B 05.30217 - zitiert nach Juris, ist dies mit dem Wortlaut des § 77 AsylVfG nicht vereinbar, der hinsichtlich des Beginns der Drei-Jahres-Frist ausschließlich an den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung anknüpft und keinerlei datumsmäßige Begrenzung des Geltungszeitraums enthält, wie dies in anderen Fällen etwa in § 2 Abs. 1 AsylbLG durchaus geschehen ist. Die Neuregelung ist aber nach Überzeugung der Kammer auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf solche Widerrufsverfahren anwendbar, in denen das Bundesamt vor dem 01.01.2005 über den Widerruf entschieden hat, diese Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch rechtshängig gewesen ist. Es lässt sich weder dem Zuwanderungsgesetz noch seiner Entstehungsgeschichte entnehmen, dass die Verpflichtung der Gerichte zur Anwendung neuen Rechts im Asylverfahrensgesetz dann nicht gelten sollte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bereits vor dem 01.01.2005 vom Bundesamt beschieden worden sind. Insbesondere kann aus dem Fehlen eines ausdrücklichen gesetzlichen Ausspruchs dahin, dass die Vorschrift auch für laufende Verfahren gelten soll, nicht auf einen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - NVwZ 1992, 892-893. Soweit unter Bezugnahme auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, vgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - und vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 -; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a.a.O., folgt die Kammer dem nicht. Die genannten Entscheidungen beruhen nach Überzeugung der Kammer bereits auf einem fehlerhaften Verständnis der Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts. Denn danach ist neues Recht grundsätzlich auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse anwendbar. Im Zweifel gilt das neue Recht auch für die bereits unter früherem Recht begründeten Rechte. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn diese Rechtsverhältnisse nach früherem Recht bereits endgültig abgeschlossen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 04.03.2004 - 3 KO 1149/03 - zitiert nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2001 - 16 A 1909/00 - FEVS 53, 185 ff; VG Köln, Urteil vom 16.07.2004 - 18 K 9126/00 -.
Soweit schließlich die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf sogenannte Altfälle, in denen die Widerrufsentscheidungen vor dem 01.01.2005 ergangen sind, damit begründet wird, dass eine andere Auslegung zu dem untragbaren ja geradezu treuwidrigen Ergebnis führe, dass eine nach altem Recht getroffene Entscheidung des Bundesamtes, die später als drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erginge, ohne Heilungsmöglichkeit rechtswidrig wäre, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A - zitiert nach Juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - und Beschluss vom 30.05.2005 - 9 A 1851/05.A -, überzeugt dies ebenfalls nicht. Wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach und Rechtslage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung ist, wie dies bei Verpflichtungsklagen regelmäßig nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen angenommen wird oder aber wie dies auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorgesehen ist, so liegt es auf der Hand, dass nach der getroffenen Verwaltungsentscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Umstände eintreten können, die sich auf den Klageerfolg günstig oder ungünstig auswirken. In Asylverfahren ist dies regelmäßig der Fall, wenn sich während der oft langen Verfahrensdauern die politischen Verhältnisse im Herkunftsland ändern, vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 12.01.2005 - 1 E 1225/03.A (3). Der insbesondere vom OVG NRW in der Entscheidung vom 14.04.2005 hervorgehobene Aspekt, ob einer Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Verwaltungsentscheidung vorgeworfen werden kann, mag sich gegebenenfalls auf die Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren auswirken, aber gewiss nicht auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit selbst. Unabhängig davon dürfte es aber auch unzutreffend sein, im Falle des nachträglichen Erfordernisses einer Ermessensentscheidung sei es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung, sei es aufgrund einer Gesetzesänderung von einer unheilbaren Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung auszugehen. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht in Fällen der Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG 1990 ohne Ermessensausübung für einen Übergangszeitraum bis zum 31.01.2005 auch die vollständige Nachholung der Ermessensentscheidung für möglich gehalten, um den neuen gemeinschaftsrechtskonformen Maßstäben insoweit Rechnung zu tragen, BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30/02 - NVwZ 2005, 220-224.
§ 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 regelt ausdrücklich nur den idealtypischen Fall, dass spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung eine Überprüfung durch das Bundesamt vorgenommen wird, dessen Ergebnis der Ausländerbehörde mitzuteilen ist. Ist ein Widerruf oder ein Rücknahme daraufhin nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung im Ermessen. Die Vorschrift trifft dagegen keine Regelungen für den Fall, dass die vorgesehene Prüfung und Mitteilung an die Ausländerbehörde nicht erfolgt, sei es, dass sie zukünftig unter Missachtung der obligatorischen Prüfungspflicht durch das Bundesamt unterlassen wird, sei es, dass in der Vergangenheit innerhalb von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit keine Prüfung erfolgt ist, weil sie nach alter Rechtslage nicht vorgesehen war. Eine unmittelbare Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Fälle der fehlenden Prüfung und damit auch auf den vorliegenden Altfall, in dem die Anerkennungsentscheidung des Bundesamtes bereits vom 30.01.1997 datiert, kommt daher nicht in Betracht. Das Gesetz enthält vielmehr insoweit eine Regelungslücke, die nach Überzeugung der Kammer auch planwidrig ist, wie sich alleine schon aus den nachfolgenden Bemühungen, im Rahmen eines Änderungsgesetzes hierzu Regelungen einzufügen (s.o.), ergibt. Es ist daher eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf sog. Altfälle gerechtfertigt und in der Art geboten, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist.