VG Stuttgart

Merkliste
Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 21.02.2005 - 4 K 40/05 - asyl.net: M6794
https://www.asyl.net/rsdb/M6794
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltsbewilligung, Verlängerung, Studienvorbereitung, Zwei-Jahres-Frist, Atypischer Ausnahmefall
Normen: AufenthG § 16 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

Nach der nunmehr maßgeblichen Vorschrift des § 16 Abs. 1 S. 2 AufenthG soll die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bei der Ersterteilung für studienvorbereitende Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten. Dem entsprach auch die bis zum 31.12.2004 maßgebliche Bestimmung der Ziff. 28.5.3 AuslG-VwV. Diese Zwei-Jahres-Frist war mit Ablauf der bislang erteilten Aufenthaltsbewilligung zum 30.09.2004 bei weitem überschritten, da die Ersterteilung zum 01.02.2002 erfolgt war.

Die Voraussetzungen einer atypischen Ausnahme, die eine Abweichung von der Regelfrist von zwei Jahren erlauben würde, sind hier nicht erfüllt. Wegen der strikten Zweckbindung einer jeden Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG) kann ein atypischer Ausnahmefall nicht aus allgemeinen Billigkeits- und Härteerwägungen abgeleitet werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Gründe für eine Überschreitung der Regelfrist einen unmittelbaren Bezug zu dem Studien- bzw. Ausbildungszweck haben, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, und diese von solchem Gewicht sind, dass ein Festhalten an der generalisierenden Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht mehr gerechtfertigt wäre. Zu denken ist hier in erster Linie an krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Verzögerungen der studienvorbereitenden Maßnahme oder auch Verzögerungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Ausländers oder der Ausländerin faIlen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 19.03.2003 - 13 S 2578/02 - juris).

Derartige Gründe liegen auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Widerspruchs- und Antragsverfahren eindeutig nicht vor. Wenn darauf abgehoben wird, dass die Eltern, die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Bundesgebiet lebten und auch der Zwillingsbruder von Herrn Ö., zu dem ein enges persönliches Verhältnis bestehen soll, sich zu Studienzwecken im Bundesgebiet aufhalten dürfe, so handelt es sich ersichtlich nicht um studienbezogene Gründe, sondern um Gründe, die nach dem 6. Abschnitt der Aufenthaltsgesetzes (vgl. hier § 36 AufenthG) aufenthaltsrechtlich relevant werden können. Dass die Eltern den Unterhalt von Herrn Ö. sichern, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil es sich insoweit um eine ohnehin zu erfüllende

Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG handelt. Abgesehen davon ist auch die zu prognostizierende voraussichtliche Länge des noch erforderlichen Überschreitungszeitraums, bis das reguläre Studium aufgenommen werden kann, so groß, dass eine Ausnahme von der Regel nicht in Betracht kommt.