VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 07.03.2005 - 10 K 3695/04.A - asyl.net: M6799
https://www.asyl.net/rsdb/M6799
Leitsatz:
Schlagwörter: Eritrea, Glaubwürdigkeit, EDP, Nachfluchtgründe, exilpolitische Betätigung, Oppositionelle, rechtliches Gehör, mündliche Verhandlung, Überwachung im Aufnahmeland
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28
Auszüge:

Kann danach nicht von einer Vorverfolgung der Klägerin ausgegangen werden, lässt sich gleichwohl feststellen, dass ihr, kehrte sie nach Eritrea zurück, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohen würde. Denn sie ist am 30. Januar 2005 in der Bundesrepublik, wie aus der von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung der EDP folgt, Mitglied dieser Partei geworden. Vor wie nach diesem Datum hat sie, was die Kammer ihr glaubt, an Veranstaltungen der Partei teilgenommen.

Exilpolitische und regimekritische Tätigkeiten führen in Eritrea in der Regel zu staatlichen Repressalien. Die Mitgliedschaft in einer Partei oder sonstigen Organisation ist dabei nicht ausschlaggebend. Sie kann aber zusätzlich belastend wirken (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme gegenüber dem VG Aachen vom 09.12.2004 - 508-516.80/43317 -; siehe auch Wolff, ASYLMAGAZIN. 3/2005 (S. 5); Schröder, Stellungnahme gegenüber dem VG Kassel vom 04.06.2004 (S. 3 f.)).

Dabei ist davon auszugehen, dass die eritreische Regierung Aktivitäten, insbesondere regimekritischer Art, im Ausland ausgiebig beobachten und aufzeichnen lässt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.)

Die Kammer ist dabei nicht gehindert, die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Tatsache, sie sei inzwischen Mitglied der EDP, zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Darin liegt insbesondere keine Verletzung von § 108 Abs. 2 VwGO zulasten der Beklagten. Ein zur mündlichen Verhandlung - wie hier - ordnungsgemäß geladener, aber nicht erschienener Prozessbeteiligter muss damit rechnen, dass die übrigen Prozessbeteiligten ihr bisheriges Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzen. Nimmt er durch Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, nicht wahr, so kann er sich später insoweit nicht mehr auf das Recht auf rechtliches Gehör berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1980 - 5 C 18.79 -, BVerwGE 61, 145).