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Zitieren als:
, Bescheid vom 27.05.2005 - 5146952-349 - asyl.net: M6800
https://www.asyl.net/rsdb/M6800
Leitsatz:
Schlagwörter: Kolumbien, Nichtstaatliche Verfolgung, FARC, Schutzfähigkeit, Folgeantrag
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die neue Rechtslage räumt nunmehr ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG ein.

§ 60 Abs. 1 AufenthG regelt in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge das Verbot der Abschiebung nunmehr auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat, Parteien/Organisationen die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen und (eingeschlossen) internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit durch nichtstaatliche Akteure (Guerilla der FARC) war bereits im Vorverfahren unanfechtbar festgestellt.

Diese festgestellte Bedrohungslage im Herkunftsstaat hat sich nicht verändert.

Seit Abbruch der Friedensverhandlungen zwischen Regierung und Guerilla im Februar 2002 eskaliert der Konflikt weiter.

Die FARC reagiert mit Entführung bedeutender Persönlichkeiten und trägt terroristische Aktionen in die Städte, staatliche Behörden werden zum Rücktritt aufgefordert.

Der UNO-Bericht 2003 spricht von schweren massiven und systematischen Menschenrechtsverletzungen (vgl. Auskunft Schweizer Flüchtlingshilfe vom 08.07.2003).

Der kolumbianische Staat ist zwar schutzwillig, derzeit jedoch nicht in der Lage, die geschilderte Bedrohungssituation zu befrieden.

Auch Unterstützung durch die USA hat die Situation nicht verbessert. Internationale Organisationen sind hier nicht eingebunden.

Durch die massive Erweiterung ihrer Einzugsgebiete können erwiesenermaßen Betroffene den Beeinträchtigungen der Guerilla durch innerstaatliche Flucht kaum entkommen.