SG Dessau

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Zitieren als:
SG Dessau, Beschluss vom 03.06.2005 - S 7 AY 2/05 ER - asyl.net: M6805
https://www.asyl.net/rsdb/M6805
Leitsatz:

Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer bei unzumutbarer Ausreise; Ausreise in den Irak unzumutbar.

 

Schlagwörter: Irak, D (A), Rechtsmissbrauch, Freiwillige Ausreise, Zumutbarkeit, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer bei unzumutbarer Ausreise; Ausreise in den Irak unzumutbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Antragstellerin zu 1) hat am 1. Juni 2005 einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die zeitlichen Voraussetzungen bei der Antragstellerin zu 1) vorliegen. Sie bezieht seit dem 1. Dezember 2001 Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Die Antragstellerin zu 1) hat ebenfalls nicht die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes setzt voraus, dass der Ausländer eine zumutbare Ausreisemöglichkeit in sein Heimatland hat, damit er überhaupt auf die Dauer seines Aufenthalts Einfluss nehmen kann (Beschluss des SG Braunschweig vom 25. Januar 2005, Az.: S 20 AY 2/05 ER). Der Antragstellerin zu 1) kann derzeit die freiwillige Ausreise in ihre Heimat nicht zugemutet werden. Gemäß des Schreibens der Grenzschutzdirektion vom 30. Mai 2005 sind aufgrund der auch weiterhin noch nicht gegebenen Anbindung des Flughafens in Bagdad an den internationalen Flugverkehr keine Rückführungen dorthin möglich. Es bestehen zwar vereinzelte Flugverbindungen von Amman nach Bagdad. An- und abfliegende Flugzeuge geraten jedoch gelegentlich unter Beschuss durch die militante Opposition. Auf der Flughafenstraße werden regelmäßig Anschläge auf Fahrzeuge verübt. Aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage und des mangelnden Personals kann die deutsche Botschaft Bagdad Rückführungen nicht unterstützen.

Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter zweier Kleinkinder. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aufgrund der Mitteilung der Grenzschutzdirektion, dass eine freiwillige Ausreise in den Irak bis zu einer Wiederaufnahme der Rückführungen nicht zumutbar ist.

Das Unterlassen der Antragstellerin zu 1), ihre Kinder in den Reisepass eintragen zu lassen, ist unerheblich. Dies würde nicht zu einer Verkürzung des Aufenthaltes führen, da eine Ausreise dann aus den oben genannten Gründen immer noch unzumutbar wäre.