OLG Oldenburg

Merkliste
Zitieren als:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.03.2005 - 13 W 09/05 - asyl.net: M6817
https://www.asyl.net/rsdb/M6817
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Inder, Anhörung, Landgericht
Normen: FEVG § 5 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Aurich vom 26. Januar 2005 ist zulässig und in der Sache (vorläufig) begründet.

Das Landgericht hat seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, daß davon auszugehen sei, daß der Betroffene sich im Falle seiner Entlassung seiner Abschiebung nach Indien entziehen werde. Der Betroffene habe sich in Kenntnis seiner Ausreisepflicht im März 2004 in die Niederlande abgesetzt. Soweit der Betroffene sich gegenüber dem Amtsgericht dahin eingelassen habe, von dort an die Ausländerbehörde in ... geschrieben zu haben, sei dies widerlegt, weil der Mitarbeiter des Landkreises ... bekundet habe, ein derartiges Schreiben sei nicht bei der Beteiligten angekommen. Im Rahmen dieser Abwägungen hat das Landgericht die Einlassung des Betroffenen als widerlegt angesehen, ohne diesen unter Berücksichtigung der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG zuvor mündlich anzuhören. Diese Verpflichtung besteht jedoch auch in zweiter Instanz; nur ausnahmsweise darf von einer erneuten mündlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden, wenn ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß sie zur Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen kann. Zwar hat das Landgericht dies im Hinblick auf die Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht angenommen, jedoch nicht berücksichtigt, daß der Betroffene erstmals in der Beschwerdeinstanz anwaltlich vertreten war, es dem Verfahrensbevollmächtigten erst unter Mithilfe eines Dolmetschers überhaupt möglich gewesen ist, sich mit dem Betroffenen zu verständigen, um so überhaupt in der Lage zu sein, auch zur Tatsachenseite und hier namentlich zum Vorliegen einer Entziehungsabsicht seitens des Betroffenen vortragen zu können. In der Rechtsbeschwerdeinstanz hat sich der Betroffene nunmehr dahin eingelassen, unwissentlich in die Niederlande gekommen zu sein, bevor er überhaupt zur Ausreise verpflichtet gewesen sei. Die näheren Daten seiner Abreise aus Braunschweig stehen zur Zeit nicht fest, liegen jedoch offenbar nach dem 14. Januar 2004, weil der Betroffene die Zustellung des Asylablehnungsbescheids vom 09. Januar 2004 an diesem Tage bislang nicht bestritten hat. Soweit er angegeben hat, aus den Niederlanden an die Ausländerbehörde in ... geschrieben zu haben, soll dieses Schreiben nicht zu den Akten gelangt sein. Der Betroffene, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, will das Schreiben in seiner Heimatsprache abgefaßt und die Anschrift aus einem Duldungsschreiben entnommen haben, so daß Fehler nicht ausgeschlossen werden können und deshalb auf den persönlichen Eindruck im Rahmen einer Anhörung nicht verzichtet werden kann, um die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung zu prüfen zu können. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, daß der Betroffene durch den Erhalt des Ablehnungsbescheides vom 09. Januar 2004 seine bevorstehende Ausreisepflicht gekannt hat und sich im Hinblick hierauf, weil er offensichtlich kein Rechtsmittel einzulegen beabsichtigte, sich vorbeugend in die Niederlande abgesetzt haben könnte. Hierfür könnten sein mehrmonatiges Untertauchen in den Niederlanden sprechen, anstatt sich den niederländischen Behörden zu offenbaren, nachdem er zu seiner Überraschung erfahren haben wollte, statt nach ... in die Niederlande gekommen zu sein. Dies ist dem Betroffenen jedoch bislang nicht vorgehalten worden, so daß es ihm bisher nicht möglich war, sich mit diesem möglichen Vorhalt tatsächlich auseinander zu setzen.

Da das von dem Betroffenen eingelegte Rechtsmittel (vorerst) erfolgreich war, war ihm antragsgemäß Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen.