Die mit Beschluss vom 24. Februar 2005 angeordnete Verlängerung der zunächst durch das Amtsgericht Langen, dann durch das Amtsgericht Hamburg angeordneten Sicherungshaft durch das Amtsgericht Hannover war rechtsfehlerhaft. Damit war die auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte Inhaftierung des Betroffenen rechtswidrig.
a) Das Amtsgericht Hannover war für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungshaft nicht zuständig.
(1) Nach § 4 Abs. 1 S. 1 FrhEntzG ist örtlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 kann daneben auch das Gericht am Haftort zuständig sein, wenn sich die Person bereits in Verwahrung einer Anstalt befindet. In diesen Fällen können die Gerichtsstände auch gleichwertig nebeneinander bestehen (OLG Düsseldorf, FGPrax 1998, 200; Marschner/Volckart, FrhEntzG, 4. Aufl. § 4 Rdn. 2)
Zu beachten ist aber § 4 FGG: Danach gebührt unter mehreren zuständigen Gerichten demjenigen der Vorrang, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist. Das war hier das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt, nämlich das Amtsgericht Langen, das als erstes der beteiligten Gerichte mit dem Beschluss vom 26. Januar 2005 über die Abschiebehaft entschieden hat. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit war danach nur noch durch eine Abgabeentscheidungen nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufentG möglich. Eine derartige Abgabeentscheidung hat das Amtsgericht Langen in seinem Beschluss bereits - wenn auch vorgreiflich - getroffen. Die Wirksamkeit dieser Bestimmung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund dieser Bestimmung ist mit der Inhaftierung des Betroffenen in Hamburg das Amtsgericht Hamburg für die weiteren Entscheidungen zuständig geworden und hat mit Beschluss vom 30. Januar 2005 mithin (erneut) die Sicherungshaft wirksam anordnen können.
b) Die Entscheidung der Beschwerdekammer am 17. März 2005 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung.
(1) Es mag dahinstehen, ob die Beschwerdekammer aufgrund der Abgabeentscheidung durch das Amtsgericht Hamburg als übergeordnetes Gericht der zweiten Tatsacheninstanz in eigener Zuständigkeit entscheiden konnte (dazu Keidel/Kunze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 7 Rdn. 37).
(2) Der Beschluss des Landgerichts weist bereits in anderer Hinsicht einen so durchgreifenden rechtlichen Mangel auf, dass die Fortdauer der Inhaftierung auf dieser Grundlage rechtswidrig war.
Zu Unrecht hat die Kammer es abgelehnt, dem Betroffenen die Kosten für ein Gespräch mit seinem Verfahrensbevollmächtigten unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu erstatten.
Befindet sich ein Ausländer in Abschiebehaft, hat die Staatskasse die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu tragen, soweit dies für eine Verständigung des Betroffenen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten und für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 5. April 2005 - 1 Ws 12/05).
Ausländer in der Bundesrepublik haben die gleichen prozessualen Grundrechte sowie den gleichen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und auf umfassenden und objektiven gerichtlichen Schutz wie Deutsche (BVerfG NJW 1975, 1597). Nach Art. 6 Abs. 3e MRK hat jede angeklagte Person das Recht, die unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache nicht spricht. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung ist auch auf Freiheitsentziehungen außerhalb des Strafverfahrens zu übertragen (BVerfG NJW 2004, 50). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers nicht nur für die Hauptverhandlung (§ 185 GVG), sondern für das gesamte Verfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche - soweit erforderlich - gilt (BGHSt 46, 178).
Hier hat der Betroffene erstmals mit der Beschwerdebegründung unter dem 16. März 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt. Gründe, die eine Ablehnung des Antrages gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich: Trotz des in Freiheitsentziehungssachen geltenden Beschleunigungsgebotes hätte die Beschwerdekammer mit der Entscheidung noch zuwarten können, bis der Betroffene Gelegenheit hatte, mit seinem Verfahrensbevollmächtigten unter Zuziehung eines Dolmetschers zu sprechen. Auch kann nicht angenommen werden, dass der Betroffene sich auch ohne Dolmetscher hinreichend mit seinem Verfahrensbevollmächtigten verständigen konnte. Er befindet sich zwar schon seit vielen Jahren in Deutschland, dies lässt jedoch nicht zwingend auf ausreichende Deutschkenntnisse schließen. Im übrigen hat auch das Amtsgericht bei der mündlichen Anhörung einen Dolmetscher beigezogen.