Ausländer haben einen Anspruch auf kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers im Abschiebungshaftverfahren; die Ablehnung der Übernahme der Dolmetscherkosten durch das Gericht ist mit der Beschwerde nach § 18 FGG anfechtbar.
Ausländer haben einen Anspruch auf kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers im Abschiebungshaftverfahren; die Ablehnung der Übernahme der Dolmetscherkosten durch das Gericht ist mit der Beschwerde nach § 18 FGG anfechtbar.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Beschwerde ist auch begründet.
Für Ausländer in Abschiebehaft hat die Staatskasse die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu tragen, soweit diese für eine Verständigung des Betroffenen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten und für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich sind. Ausländer in der Bundesrepublik haben die gleichen prozessualen Grundrechte sowie den gleichen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und auf umfassenden und objektiven gerichtlichen Schutz wie Deutsche (BVerfG, Beschluss vom 27.8.2003, - 2 BvR 2032/01, NJW 2004, 50). Grund ist, dass das Recht auf ein faires Verfahren es verbietet, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen (Bundesverfassungsgericht, aaO.). Diese Grundsätze sind auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen außerhalb eines Strafverfahrens zu übertragen (OLG Celle, Beschluss vom 15.4.2005 - 22 W 12/05 -, OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.02.2005 - 13 W 09/05). Angesichts des freiheitsentziehenden Charakters der Maßnahme kann nichts anderes gelten als in Strafverfahren.