Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da die einstweilige Anordnung gem. § 11 FEVG des Amtsgerichts Braunschweig vom 15.11.2004 rechtswidrig war. So hat die damals zuständige Bezirksregierung Braunschweig ihren Antrag vom 15.11.2004 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzureichend begründet. Es fehlen sowohl genügende Angaben zum angeblich vorliegenden Haftgrund als auch zu der Frage, warum noch nicht endgültig über den Antrag entschieden werden kann. Auf dieser mangelhaften Tatsachengrundlage konnte keine einstweilige Anordnung wirksam erlassen werden.