Das Amtsgericht Holzminden hat gegen den Beschwerdeführer Haft zur Sicherung seiner Abschiebung auf die Dauer von 3 Monaten angeordnet. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist sachlich nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Daneben hat der Beschwerdeführer auch Feststellung begehrt, dass bei Erlass des Haftbefehls gegen Art 104 GG verstoßen worden sei, da das Gericht keine Vertrauensperson von der Inhaftierung unterrichtet habe. Jeder Inhaftierte hat nach Art 104 Abs. 4 GG Anspruch darauf, dass ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson über die Anordnung oder die Fortdauer der Freiheitsentziehung unterrichtet wird. Dies hat das Amtsgericht nach Erlass des Haftbefehls nicht getan.
Da die Verletzung des Art 104 Abs. 4 GG den sachlichen Inhalt der Entscheidung jedoch nicht berührt, war lediglich auszusprechen, dass die Unterlassung der unverzüglichen Unterrichtung des Angehörigen oder der Vertrauensperson die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt (BVerfGE 16, 32, 35).