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VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 25.01.2005 - 3 UZ 234/05.A - asyl.net: M6836
https://www.asyl.net/rsdb/M6836
Leitsatz:
Schlagwörter: Indien, Berufungszulassungsantrag, Terrorismus, Flüchtlingsanerkennung, Ausschluss, Grundsätze der Vereinten Nationen, ISYF, International Sikh Youth Federation, Funktionäre, Schwerwiegende Gründe, Verdacht
Normen: AuslG § 51 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 60 Abs. 8 S. 2
Auszüge:

Im darauf bezogenen Zulassungsantrag des Klägers ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht dargelegt.

Der Kläger wirft zunächst die Frage auf, ob typische Vorfeldtätigkeit als Funktionär einer Exilorganisation ohne eigene Gewaltbetätigung den Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2, 3. Variante AuslG erfülle, wenn der Verdacht bestehe, dass die Organisation ihrerseits eine im Heimatland des Betroffenen agierende militante/terroristische Vereinigung finanziell unterstütze. Der Kläger führt dazu aus, diese Frage gehe weit über den Einzelfall hinaus, betreffe sie doch die Asylverfahren aller Funktionäre von Exilorganisationen, die dem Verdacht ausgesetzt seien, militante Organisationen im Heimatland zu unterstützen, etwa auch alle Funktionäre der ISYF (International Sikh Youth Federation) und der Babbar Khalsa International. Dem ist entgegenzuhalten, dass es in dem erstrebten Berufungsverfahren auf die

Einstufung sämtlicher Funktionäre von Exilorganisationen nicht entscheidungserheblich ankäme. Dies beruht darauf, dass das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1, 7 f. zu § 51 Abs. 3 AuslG a.F. eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles vorgenommen und zu Lasten des Klägers seine aktive Funktionärstätigkeit und seine hervorgehobene Position als stellvertretender Bundesvorsitzender der Rhode-Fraktion der ISYF maßgeblich berücksichtigt hat. Aufgrund verschiedener Quellen des Verfassungsschutzes sei die Annahme gerechtfertigt, dass die ISYF in Indien den Terrorismus durch die Bereitstellung von Geld fördere. Der Kläger habe im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. November 2003 (Bl. 52, 54 der Gerichtsakte - GA -) vorgetragen, er sei persönlich und in verantwortlicher Position beim Sammeln von Spendengeldern beteiligt. Seine Erklärung, dies diene nur der Unterstützung der Familien der "Märtyrer", stelle die gegenteiligen Einschätzungen des Verfassungsschutzes und des Auswärtigen Amtes nicht in Frage. Der Kläger sei auch weiterhin Funktionär der ISYF, sodass das durch seine strukturelle Einbindung in die Organisation bedeutsame Gefährdungspotential auch noch in absehbarer Zukunft fortwirke.

Nach alledem hatte das Verwaltungsgericht hier eine auf individuelle Merkmale des Klägers und seiner Organisationstätigkeit bezogene Einzelfallbewertung vorgenommen, die es ausschließt, die allgemein auf die typische Vorfeldtätigkeit der Funktionäre von Exilorganisationen zielende Frage als in einem möglichen Berufungsverfahren entscheidungserheblich anzusehen.

Auch für die darüber hinaus gestellte Frage, ob der bloße Pauschalverdacht für die "Annahme" genüge, dass sich der Betroffene Handlungen habe zu schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen oder ob jeweils konkrete Anhaltspunkte in dem individuellen Verhalten des Betroffenen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe erforderlich seien, aus denen sich diese Annahme rechtfertige, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. So lässt sich schon aus den gesetzlichen Vorschriften des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG sowie § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthaltsG, wonach es auf eine aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme für einen bestimmten Umstand ankommt, entnehmen, dass ein bloßer Pauschalverdacht dafür nicht ausreicht.