VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Beschluss vom 03.06.2005 - 4 E 2516/04 - asyl.net: M6860
https://www.asyl.net/rsdb/M6860
Leitsatz:
Schlagwörter: Schutz von Ehe und Familie, Abschiebungshindernis, Visumsverfahren, Visum nach Einreise, Zumutbarkeit, deutsche Kinder, Iraker
Normen: VwGO § 161 Abs. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8 Abs. 1
Auszüge:

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.05.2005 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.06.2005 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gem. § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach fallen die Verfahrenskosten der Beklagten zur Last, weil sie bei streitiger Entscheidung des Rechtsstreit zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (= Vorlage eines gültigen irakischen Nationalpasses bei der Ausländerbehörde) aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Im Hinblick auf diese Einschätzung ist für den Berichterstatter u.a. maßgeblich, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05.04.2004 auf der unzutreffenden Annahme fußt, bei der Klägerin liege auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkung der Art. 6 GG / 8 Abs. 1 EMRK eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung - und damit ein Duldungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 des seinerzeit noch gültigen Ausländergesetzes - nicht vor, da ihr eine vorübergehende Trennung von ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen zur Durchführung des Visumverfahrens vom Ausland aus zumutbar sei. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob sich diese Annahme in Bezug auf eine Unterbrechung der familiären Beziehungen der Klägerin zu ihrem Ehemann deutscher Staatsangehörigkeit als zutreffend erweist, woran mit Blick auf die aktuelle Situation im Herkunftsland der Klägerin Irak und die daraus möglicherweise resultierende Dauer eines von dort aus betriebenen Visumverfahrens allerdings ebenfalls Zweifel bestehen könnten. Jedenfalls kann und konnte der Klägerin nämlich bei angemessener Würdigung der Schutzwirkung vorgenannter Bestimmungen eine gegebenenfalls auch nur vorübergehende Trennung von ihren am 07.05.2002 und am 02.03.2004 in Deutschland geborenen Kindern nicht zugemutet werden, da ihr einerseits eine gemeinsame Ausreise mit den Kindern aufgrund deren deutscher Staatsangehörigkeit ersichtlich nicht angesonnen werden konnte und sich andererseits schon aus dem Alter der Kinder ein ständiges Angewiesensein auf die Nähe und die Betreuung ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter ergibt, was einem Verweis der Klägerin auf die Möglichkeit einer allgemeinen Ausreise von vornherein entgegenstand.