OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.06.2005 - 11 ME 96/05 - asyl.net: M6913
https://www.asyl.net/rsdb/M6913
Leitsatz:
Schlagwörter: Ausreisehindernis, Verschulden, Zumutbarkeit, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, dringende humanitäre Gründe, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, Schulbesuch, Daueraufenthalt, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 5 Abs. 3 Hs. 2
Auszüge:

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand lässt sich nicht hinreichend sicher beurteilen, ob dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht zusteht. Unter den hier gegebenen Umständen hält es der Senat aber für geboten, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Aufenthaltserlaubnis auszusetzen. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat jedoch einen zeitlich weitergehenden Anspruch des Antragstellers, nämlich die Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, nicht zu erkennen. Allerdings muss dem Antragsteller zumindest der Abschluss des voraussichtlich bis zum 31. Juli 2005 dauernden Schuljahres 2004/05 ermöglicht werden.

Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für die Personen eröffnen, deren Abschiebung bislang nach § 55 Abs. 3 AuslG im Wege der Ermessensduldung ausgesetzt werden konnte (BT-Drs. 15/420, S. 79). Nach der ursprünglichen Entwurfsfassung sollte die Duldung überhaupt abgeschafft und für einen Teil der Betroffenen die umstrittene Praxis der "Kettenduldung" beendet werden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 62, 64 u. 80). Im Laufe der parlamentarischen Beratungen ist aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses § 60 a AufenthG in den Gesetzentwurf eingefügt worden, ohne der Duldung eine damit über das bisherige Ausländerrecht hinausgehende Bedeutung beizumessen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6.1.2005 - 18 B 2801/04 -, juris). Mit der Beibehaltung der Duldung in bestimmten Fällen sollte der generellen Tendenz des Regierungsentwurfs zu einer großzügigeren Gewährung von Aufenthaltsrechten an Ausreisepflichtige bis zu einem gewissen Grade entgegengewirkt werden (vgl. Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/955, S. 26). In diese Richtung geht auch Nr. 25.4.1.1 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005. Dort heißt es zum "Aufenthalt aus dringenden humanitären Gründen" (§ 25 Abs. 4 Satz 1):

"Da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen zur Folge hat, dass eine bereits erlassene Abschiebungsandrohung gegenstandslos wird und aus ihr nicht mehr vollstreckt werden kann, folglich zur Durchsetzung der nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bestehenden Ausreisepflicht erneut eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erlassen werden muss, gegen die wiederum gerichtlicher Rechtschutz gewährt werden kann, kann von dieser Möglichkeit nur restriktiv Gebrauch gemacht werden."

Gleichwohl wurde aus dem bisherigen Recht die Regelung des § 55 Abs. 3 AuslG nicht übernommen. An die Stelle der Ermessensduldung ist vielmehr unter teilweise erleichterten Bedingungen die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 AufenthG getreten (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 60 a Rdnr. 1-3).

§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt an Ausländer, die sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004 (Nr. 25.4.1.1) soll § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG allerdings nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer - wie den Antragsteller - Anwendung finden. Dieser Auffassung wird aber nicht nur im Schrifttum (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 1; Heinhold, Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, Asylmagazin 11/2004, S. 7, 12; Fleuß, Neuerungen im Ausländerrecht nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, 1. Teil, BDVR-RdSchr. 01 und 02/2005, S. 16, 28 f.; tendenziell auch das Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 6. 4.2005 - 11 S 2779/04 -, juris), sondern auch vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport widersprochen. Dieses hat dazu in der Stellungnahme vom 8. Januar 2005 (45.2-12230/1-8) unter Nr. 25.4.1 Folgendes ausgeführt:

"Die Auffassung, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 nur einem Ausländer erteilt werden darf, der noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, wird nicht geteilt. Abgesehen davon, dass die Anwendbarkeit dieser Regelung dann - ähnlich wie bislang § 30 Abs. 2 AuslG - gegen Null tendieren würde, vermag auch die Begründung nicht zu überzeugen, dies ergebe sich daraus, dass in § 25 Abs. 5 und § 23a ausdrücklich Regelungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer getroffen worden seien. Ich halte einen derartigen Umkehrschluss nicht für gerechtfertigt. Die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 gilt nach meiner Auffassung vielmehr auch für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, weil sie keine dahingehende Einschränkung enthält und auch in Absatz 5 keine dem § 25 Abs. 4 AuslG entsprechende Einschränkung ("nur") aufgenommen worden ist, obwohl dies noch im Vermittlungsverfahren beantragt worden war. Auch beziehen sich sowohl § 25 Abs. 5 als auch § 23a, die beide das Aufenthaltsrecht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer regeln, nicht wie § 25 Abs. 4 Satz 1 auf einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt."

Diese Argumentation, die in Nr. 25.4.1.0 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31. März 2005 bekräftigt worden ist, hält auch der Senat für plausibel. Dem Antragsteller darf deshalb die Berufung auf § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG voraussichtlich nicht mit dem Hinweis auf seine vollziehbare Ausreisepflicht verweigert werden.

§ 25 Abs. 4 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass es sich um einen zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet handelt. Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 26 Abs. 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Letztere trifft auf den Antragsteller zu, da die ihm seit Ende 1997 erteilten Duldungen keinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne darstellen. Dass lediglich ein temporärer Aufenthalt für einen vorübergehenden Zweck von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfasst werden soll, zeigt auch ein Blick auf die denkbaren Fallkonstellationen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 79 f.) werden beispielhaft die Durchführung einer Operation, die im Herkunftsland nicht gewährleistet ist, die vorübergehende Betreuung eines schwerkranken Familienangehörigen oder - der hier streitige - Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung genannt. Wird dagegen ein Daueraufenthalt bzw. ein zeitlich nicht absehbarer Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.4.2005, a.a.O.). Hiervon ist aber eine Ausnahme möglich, wenn der Ausländer daneben weitere Gründe geltend macht, die einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erkennen lassen (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 24.1.2005 - 3 K 3819/03.KO -, juris). Allerdings impliziert das Tatbestandsmerkmal "für einen vorübergehenden Aufenthalt" in § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Ex-ante-Prognose, wonach die Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses rechnet (vgl. Lüke, Humanitäre Bleiberechte außerhalb des Flüchtlingsschutzes im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes, ZAR 2004, 397, 398). Denn das Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift ist - wie bereits erwähnt - auf die Höchstgeltungsdauer von sechs Monaten beschränkt. Der Ausländer hat deshalb auch gegenüber der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass er nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis freiwillig ausreisen wird (vgl. Fleuß, a.a.O., S. 30). Diese Voraussetzung wird in der Regel nicht erfüllt sein, wenn ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt wird. Sollte das Ausreisehindernis entgegen der Prognose nicht entfallen, besteht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. Lüke, a.a.O., S. 398).

Ferner besteht eine weitere Erleichterung gegenüber dem früheren Recht darin, dass in § 5 Abs. 3 2. Halbs. AufenthG ein Ermessensspielraum eröffnet wird, im Fall des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 abzusehen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rdnr. 3; Hailbronner, in: AuslR, § 5 AufenthG Rdnr. 68). Dabei ist dem Grund des beabsichtigten Aufenthalts ein wesentliches Gewicht beizumessen. Wer etwa einen Schulabschluss machen will, wird oftmals seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern können, so dass ein Abgehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nahe liegt (vgl. Heinhold, a.a.O., S. 12). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 70) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels in derartigen Fällen typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 AufenthG abhängig gemacht werden kann.

Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind auch Gesichtspunkte wie die Dauer des Voraufenthalts, der Grund für die Ausreisepflicht und die Folgen einer alsbaldigen Abschiebung für den Ausländer und die Öffentlichkeit zu berücksichtigen (vgl. Fleuß, a.a.O., S. 30).

Hiervon ausgehend könnten Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen, dass dem Antragsteller ein Abbruch der bis zum Sommer 2006 dauernden und mit dem Erwerb der Fachhochschulreife endenden Ausbildung an der Fachoberschule Technik unzumutbar sei. Zwar würde es sich dabei grundsätzlich um einen Aufenthalt für einen vorübergehenden Zweck im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG handeln, doch könnte in einem solchen Fall eine Aufenthaltserlaubnis lediglich für längstens sechs Monate erteilt werden. Dies würde aber nicht ausreichen, um dem Antragsteller den Abschluss der 12. Klasse und damit den Erwerb der Fachhochschulreife zu ermöglichen. Im Fall des Antragstellers kommt erschwerend hinzu, dass sein bisheriger Vortrag auf einen beabsichtigten Daueraufenthalt im Bundesgebiet hindeutet.

Andererseits könnte bei der Auslegung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aber auch zu berücksichtigen sein, dass zumindest nach der Begründung des Regierungsentwurfs durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen die Praxis der "Kettenduldung" beendet und ein "positiver Ermessensgebrauch ... jedenfalls für minderjährige und für seit Längerem in Deutschland sich aufhaltende Ausländer geboten" sein sollte (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 80). Vor diesem Hintergrund hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass dem Antragsteller angesichts der Einreise in das Bundesgebiet im Alter von acht Jahren, der Dauer des bisherigen Schulbesuchs, der durch Schulzeugnisse nachgewiesenen Leistungen und der Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse der Erwerb der Fachhochschulreife im Bundesgebiet ermöglicht werden müsse, zumal er bei Fortsetzung der Schulausbildung in Türkei nicht nur mit anderen Lebensverhältnissen, sondern auch mit einem anderen Schulsystem konfrontiert werde, wobei es fraglich sei, ob er dort einen der Fachhochschulreife entsprechenden Abschluss erreichen könnte. Ob diese Gesichtspunkte geeignet sind, die vom Senat zuvor aufgezeigten Bedenken zu überwinden, muss der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Unter diesen Umständen wäre es aber im jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig, eine Ausreise des Antragstellers kurz vor Abschluss des voraussichtlich am 31. Juli 2005 zu Ende gehenden 11. Schuljahres zwangsweise durchzusetzen. Zwar erhält der Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, doch ist dieser fiskalische Belang - wie auch die Regelung des § 5 Abs. 3 2. Halbs. AufenthG zeigt - als nachrangig gegenüber den persönlichen Interessen des Antragstellers einzustufen.