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VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 30.06.2005 - 7 UZ 891/05.A - asyl.net: M6918
https://www.asyl.net/rsdb/M6918
Leitsatz:
Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Zwingende Gründe, Zumutbarkeit, Rückkehr
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 3
Auszüge:

Im vorliegenden Antragsverfahren erachtet die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (im Bescheid der Beklagten vom 15.06.1999 noch § 51 Abs. 1 AuslG a. F.) immer dann berechtigt und eine Rückkehr in das Heimatland zumutbar ist, wenn der Ausländer an den Ort früherer Verfolgung zurückkehren soll und ihm keine Begegnung mit den früheren Verfolgern oder Repräsentanten ihrer Gruppe droht.

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG darf ein Widerruf nicht erfolgen, wenn dem anerkannten Asylbewerber oder Flüchtling die Rückkehr nicht zumutbar ist. Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung ergibt sich ohne weiteres, dass es stets einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bedarf. Die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechenden Gründe sind den Widerrufsgründen gegenüberzustellen. Erst aus der Abwägung dieser Gesichtspunkte ergibt sich dann, ob dem betroffenen Ausländer die Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden kann. Bei den qualifizierten Gründen, die einer Rückkehr entgegenstehen können, ist auch stets die subjektive Sichtweise des politisch Verfolgten zu berücksichtigen (Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 Rdnr. 30 und 32). Hieraus folgt, dass es keiner Klärung mehr bedarf, sondern sich von selbst versteht, dass der von der Klägerin formulierte Rechtssatz nicht mit § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG in Einklang steht.