VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 18.04.2005 - A 5 K 10458/04 - asyl.net: M6923
https://www.asyl.net/rsdb/M6923
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Krankheit, Abschiebungshindernis, medizinische Versorgung, psychische Erkrankung, Depression, posttraumatische Belastungsstörung, Glaubwürdigkeit, Fälschung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch darauf zu, dass die Feststellung getroffen wird, dass in seinem Fall ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs.7 AufenthG besteht.

Im Fall des Klägers ist ein sogenanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gegeben, das darin besteht, dass sich die bei ihm vorhandene psychische Erkrankung, wie sie in dem Gutachten von Prof. Dr. ... diagnostiziert wurde, bei einer Rückkehr in das Heimatland in nachhaltiger Weise verschlimmern würde und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass dem Kläger im Heimatland die erforderliche Behandlung nicht zuteil werden würde.

Unter diesen Umständen vermag die Tatsache, dass der Kläger im Asylverfahren offenkundig gefälschte Urkunden vorlegte (vgl. hierzu die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 03.04.2002), die Glaubwürdigkeit des Klägers im Übrigen nicht entscheidend erschüttern. Denn es ist - entsprechend seinen Angaben gegenüber den Gutachtern - davon auszugehen, dass diese Unterlagen nicht vom Kläger selbst, sondern von dessen Schwager, der sich als Schlepper betätigte, besorgt wurden und dass dieser Schwager den Kläger instruierte, die Unterlagen zur Stützung eines Asylgesuchs vorzulegen. Dass dies der Kläger in psychisch angeschlagener Verfassung tatsächlich getan hat, ohne sein Verhalten kritisch zu überdenken, vermag aufgrund der besonderen Umstände in seinem Fall nicht zu der Einschätzung zu führen, dass damit der gesamte Vortrag (im Übrigen) als unglaubhaft einzustufen wäre.

Ist danach als glaubhaft anzunehmen, dass der Kläger tatsächlich - aus welchen Gründen auch immer - 14 Monate lang in syrischer Haft war und dabei gefoltert wurde, besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die psychische Erkrankung sich in erheblicher Weise verschlechtern würde, wenn der Kläger in sein Heimatland zurückkehren müsste und sich seinen früheren Peinigern (erneut) ausgesetzt sehen würde. Zumindest müsste aufgrund der politischen Verhältnisse im Heimatstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass aufgrund der in der Vergangenheit liegenden Ereignisse dem Kläger die erforderliche psychotherapeutische Behandlung (vgl. hierzu das Gutachten vom 06.09.2004) verweigert würde.