Asylanerkennung für Frauenrechtlerin aus Afghanistan; keine hinreichende Sicherheit vor Übergriffen.
Asylanerkennung für Frauenrechtlerin aus Afghanistan; keine hinreichende Sicherheit vor Übergriffen.
(Leitsatz der Redaktion)
Entgegen der Entscheidung des Bundesamtes in seinem angegriffenen Bescheid ist die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen.
Die Klägerin als engagierte, sich für die Rechte der Frauen und die Schulbildung von Mädchen einsetzende und alleinstehende Frau, die in ihrer Heimat nicht auf familiären Schutz zurückgreifen kann, müsste nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts bei einer Rückkehr aufgrund ihres früheren Engagements mit erneuten Nachstellungen rechnen. Dabei ist mit in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin aus Kunduz stammt, einem Gebiet, in dem der Einfluss der Zentralregierung Karzais ohnehin nur gering ist, in dem vielmehr die früheren Machthaber, wenn auch unter anderen Vorzeichen, noch immer das Sagen haben. Aber auch bei einer denkbaren Rückkehr nach Kabul kann eine Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch insoweit wäre notwendig, dass die Klägerin Schutz durch einen Clan oder eine Familie erfahren würde, was jedoch nicht der Fall ist. Auch zählt die Klägerin nicht zu jenem herausgehobenen Personenkreis, dem die Regierung Karzai Schutz angedeihen lassen könnte. In Anbetracht der in den vergangenen Monaten zu verzeichnenden Stagnation bei der Entwicklung der innenpolitische Lage in Afghanistan, die insbesondere in Bezug auf die Situation der afghanischen Frauen sogar bemerkenswerte Rückschläge zu verzeichnen hat, ist in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Falles das Bundesamt zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.