VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 19.04.2005 - 11 A 7227/03 - asyl.net: M6928
https://www.asyl.net/rsdb/M6928
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Krankheit, Abschiebungshindernis, Alter, alleinstehende Frauen, Versorgungslage, Existenzminimum
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt werden.

Die 78-jährige Klägerin hat glaubhaft dargetan, dass ihr eine altersangemessene, ärztliche Grundversorgung umfassende Lebensführung ohne fremde Hilfe in ihrer Heimat nicht mehr möglich ist und solche Hilfe nicht zur Verfügung steht. Aufgrund ihres amtsärztlich bestätigten, z.T. altersbedingten Krankheitsbildes muss im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien nicht nur mit einer drastischen Verschlechterung ihres Allgemeinbefindens, sondern unter Umständen mit der Selbsttötung der Klägerin gerechnet werden. Da nach den aktuellen Berichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien über die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hinaus dort kein soziales Netz besteht, wäre sie auf männlichen Schutz und männliche Fürsorge angewiesen; solchen Schutz genießt die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben nicht mehr. Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes ist es ihr auch unmöglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich auf diese Weise ihr Existenzminimum zu sichern.