OVG Berlin

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Zitieren als:
OVG Berlin, Beschluss vom 26.05.2005 - 3 N 86.03 - asyl.net: M6941
https://www.asyl.net/rsdb/M6941
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Kurden, Wiedereinreise, Einreiseverweigerung, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, Divergenzrüge
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Berufung ist zuzulassen, soweit den Klägern die Abschiebung in den Zielstaat Syrien angedroht worden ist. Insoweit liegt die geltend gemachte nachträgliche Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2003 (NVwZ 2004, 352 = BVerwGE 118, 308) vor.

Die Kläger haben zunächst fristgerecht als grundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen, ob die Benennung eines Abschiebungszielstaates rechtswidrig sei, wenn von vornherein feststehe, dass eine Abschiebung in diesen Staat nicht in Betracht komme. Die Frage ist durch die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2003 zwischenzeitlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, ein Verwaltungsgericht dürfe die Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines bestimmten Zielstaates als rechtswidrig aufheben, wenn auf Grund der Prüfung des Asylbegehrens zweifelsfrei feststehe, dass eine Abschiebungsandrohung auf Vorrat ihren Zweck verfehle, weil eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in den Staat praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erschienen; das Gericht dürfe - alternativ dazu - aber auch prüfen, ob der Abschiebung des Ausländers in den betreffenden Zielstaat zwingende Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegenstehen und gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der negativen Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 sowie der dann unbedenklichen Abschiebungsandrohung feststellen. Hiervon weicht die angefochtene Entscheidung ab, die zumindest der Sache nach auf dem tragenden Rechtssatz beruht, ungeachtet der (im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 AuslG getroffenen) Feststellung des Gerichts, der Zielstaat werde den Klägern die Wiedereinreise verweigern, sei die Benennung dieses Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG rechtmäßig.