VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 23.05.2005 - 2 A 362/04 - asyl.net: M6943
https://www.asyl.net/rsdb/M6943
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Krankheit, Abschiebungshindernis, Diabetes mellitus, Medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Neben vielen anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. dazu nur Bl. 68 der GA) leidet der Kläger unter anderem an einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II. Nach dem Gutachten des UNHCR vom 28.01.2005 müssen die über die absolut notwendige Erstversorgung hinaus erforderlichen Medikamente in Apotheken auf dem freien Markt erworben werden. Dabei sind die Arzneimittelpreise als exorbitant zu bezeichnen. Die Behandlung von Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes ist nicht einmal in Form einer streng diätetischen Ernährung gewährleistet. Solange die gesundheitliche Versorgung sich im Irak nicht grundsätzlich bessert, ist daher davon auszugehen, dass der Kläger nicht in den Genuss der erforderlichen ärztlichen Versorgung kommen wird.