Die zur grundsätzlichen Bedeutung angeführte Frage, ob die Regierung unter Präsident Karsai in Afghanistan die effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit ausübt und damit die Voraussetzungen für eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare Verfolgung überhaupt erfüllt sind, stünde in einem Berufungsverfahren nicht zur Beantwortung. Das Verwaltungsgericht hat unter Aufhebung der vom Bundesamt erfolgten Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte dessen Feststellung, dass die Voraussetzungen des Abschiebungshindernisses aus § 51 Abs. 1 des auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch in Geltung gewesenen Ausländergesetzes vorliegen, als rechtlich zutreffend gebilligt und deshalb die Klage insoweit abgewiesen. Es hat dazu die Gefahr erheblicher Übergriffe auf die Beigeladenen hervorgehoben und den drohenden Übergriffen den Charakter politischer Verfolgung auch unter dem dafür nach früherer feststehender Rechtsprechung maßgeblichen Aspekt zugesprochen, dass sie von einer staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt ausgehen. Das letztgenannte und zum Gegenstand der Frage gemachte Kriterium ist für § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, der an die Stelle von § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, nicht mehr im Sinne einer Voraussetzung von Bedeutung. In der zugehörigen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/420, abgedruckt etwa bei Kloesel/Christ/Häußer, Kommentar zum Ausländerrecht, 55. Lfg, März 2005, zu 106 § 60) ist ausdrücklich die Erstreckung des Abschiebungsschutzes auf Fälle nichtstaatlicher Verfolgung hervorgehoben, mit der sich Deutschland der Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union anschließe; auch UNHCR (NVwZ 2005, 541) weist darauf hin, dass sich u.a. mit der Einbeziehung der nichtstaatlichen Verfolgung die Prüfungsstruktur des Flüchtlingsbegriffs im Asylverfahren geändert habe. Soweit in § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG durch Bezugnahme auf Buchst. a) noch vom Staat die Rede ist, handelt es sich nicht um eine Voraussetzung für den Abschiebungsschutz, sondern um einen möglichen Ausnahmetatbestand, der nicht dazu zwingt, in jedem Fall der Frage einer Staatlichkeit nachzugehen - wo keine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, kann sie dem Flüchtling auch keinen Schutz gewähren und greift deshalb, wie in Buchst. c) auch nochmals hervorgehoben, der Abschiebungsschutz ein. Danach hat die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der jetzt maßgeblichen Rechtslage im Rahmen des Abschiebungsschutzes keine Bedeutung mehr. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass eine staatliche Schutzgewährung und damit eine mögliche Relevanz der Frage der Staatlichkeit oder Quasi-Staatlichkeit schon deshalb ausscheidet, weil die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr für die Beigeladenen gerade auch von der Seite ausgeht, die allein als Träger von Staatsgewalt oder staatsähnlicher Gewalt in Betracht kommt. Ob die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan oder in Kabul im Hinblick auf eine Staatlichkeit oder Staatsähnlichkeit der Machtstrukturen in anderen Zusammenhängen noch von Bedeutung ist, ist vorliegend unerheblich. Jedenfalls für die angefochtene Feststellung des Bundesamtes ergibt sich kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mehr.