VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 25.02.2005 - AN 9 K 04.30184 - asyl.net: M6971
https://www.asyl.net/rsdb/M6971
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Familienabschiebungsschutz, Widerruf
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 26 Abs. 4
Auszüge:

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach dem AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. vorliegend im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Zu dem damit maßgeblichen Zeitpunkt ist § 26 Abs. 4 AsylVfG in Kraft getreten. Nach dieser Vorschrift genießen die Kläger Familienabschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.

Denn beim Ehemann bzw. Vater der Kläger wurde durch das Bundesamt mit Bescheid vom 3. April 2000 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Diese Entscheidung ist, unanfechtbar. Die Ehe zwischen der Klägerin zu 1) und ihrem Ehemann bestand bereits im Irak, die Klägerin zu 1) hat - wie auch die Kläger zu 2) bis 5) - den Asylantrag unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich des Verfahrens des Ehemanns bzw. Vater der Kläger ein Widerruf zu erfolgen hätte, liegen nicht vor. Auch das Bundesamt hat bei Vorlage der diesbezüglichen Asylakte nichts dazu angegeben, dass ein Widerrufsbescheid erlassen werden würde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid des Bundesamtes vom 3. April 2000 weder zu widerrufen noch zurückzunehmen ist.