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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 02.06.2005 - C-136/03 - asyl.net: M6986
https://www.asyl.net/rsdb/M6986
Leitsatz:

Bei der Überprüfung von Entscheidungen, die einen EU-Bürger aus dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates entfernen, ist eine Beschränkung auf die Rechtmäßigkeit nicht zulässig; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig; dasselbe gilt für türkischen Staatsangehörigen mit Rechtsstellung nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 EWG/Türkei.

 

Schlagwörter: Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Rechtsmittel, Widerspruch, Suspensiveffekt, Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Ausweisung
Normen: RL 64/221/EWG Art. 8; RL 64/211/EWG Art. 9; ARB Nr. 1/80 Art. 6; ARB Nr. 1/80 Art. 7
Auszüge:

Bei der Überprüfung von Entscheidungen, die einen EU-Bürger aus dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates entfernen, ist eine Beschränkung auf die Rechtmäßigkeit nicht zulässig; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig; dasselbe gilt für türkischen Staatsangehörigen mit Rechtsstellung nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 EWG/Türkei.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, keine aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann, wenn keine zuständige Stelle im Sinne der genannten Bestimmung eingerichtet worden ist.

2. Die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 gelten für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zukommt.