EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 14.04.2005 - C-157/03 - asyl.net: M6987
https://www.asyl.net/rsdb/M6987
Leitsatz:

Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen muss auch ohne vorheriges Visumsverfahren und spätestens nach sechs Monaten erteilt werden.

 

Schlagwörter: Freizügigkeit, Visumsverfahren, Aufenthaltserlaubnis, Visum nach Einreise, Antrag, Familienangehörige
Normen: RL 73/148/EWG Art. 3; RL 73/148/EWG Art. 6; RL 90/365/EWG Art. 2; RL 90/365/EWG Art. 5; RL 68/360/EWG Art. 3; RL 68/360/EWG Art. 4; VO 539/2001 Art. 2
Auszüge:

Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen muss auch ohne vorheriges Visumsverfahren und spätestens nach sechs Monaten erteilt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs und 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen verstoßen, dass es

- diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt und insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Gemeinschaftsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, von der Einholung eines Aufenthaltsvisums abhängig gemacht hat und - unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, die Aufenthaltserlaubnis nicht binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Beantragung dieser Erlaubnis, erteilt hat.