VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Urteil vom 04.07.2005 - 7 K 669/05.KO - asyl.net: M6991
https://www.asyl.net/rsdb/M6991
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Krankheit, Abschiebungshindernis, medizinische Versorgung, Nierenerkrankung, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Im Falle des Klägers zu 1) liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Im Falle des Klägers zu 1) ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer besonders schweren Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Eine derartige Gefahrensituation erwächst ihm allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass seine Erkrankung, eine dialysepflichtige Nierenfunktionsstörung, im Kosovo nicht behandelt werden könne. Von einer derartigen Behandlungsmöglichkeit ist vielmehr auszugehen. Eine Gefahrensituation kann sich aber insbesondere auch daraus ergeben, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in den Kosovo finanziell nicht in der Lage wäre, sich die erforderliche Medikation zu beschaffen. Ist hiernach davon auszugehen, dass die Kläger auf öffentliche Fürsorgeleistungen angewiesen sein werden, so kann bereits nicht eindeutig festgestellt werden, dass Sozialhilfeempfänger in jeder Hinsicht von Zahlungen für ärztliche Behandlungen und für den Erwerb von Medikamenten befreit sind. So sind seit dem 01. Januar 2003 Behandlungen durch die Universitätsklinik Pristina kostenpflichtig, wobei auch die Medikamente von den Patienten zu zahlen sind. Sozialhilfeempfänger und medizinisches Personal sind aber von diesen Zuzahlungen entlastet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 24. Mai 2004). Für Medikamente, die in der Essential Drug List (EDL) des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind und die bislang kostenfrei bezogen werden konnten, ist nunmehr eine Eigenbeteiligung von 0,50 bis 1,00 Euro vorgesehen. Hinzu kommt, dass für diese Medikamente vielfach auch informelle Zahlungen an das Klinik- oder Apothekenpersonal zu leisten sind (vgl. Lagebericht, des AA vom 05. November 2004, Schweizerische Fiüchtlingshilfe vom 24. Mai 2004). Andererseits bewegen sich die Sozialhilfeleistungen im Kosovo auf sehr niedrigem Niveau. Einzelpersonen werden etwa 34 Euro monatlich gewährt. Familien erhalten in Abhängigkeit von der Zahl der betroffenen Personen bis 75 Euro monatlich. Mit diesen Zahlungen ist aber bereits das Existenzminimum ohne Sonderbelastungen nicht ohne Weiteres gesichert (vgl. Lagebericht des AA vom 04. November 2004). Im Falle des Klägers ist zu beachten, dass er einer Vielzahl von Medikamenten bedarf, die im Hinblick auf die Schwere seiner Erkrankung als zur Abwehr einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung unerlässlich angesehen werden müssen.