VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2005 - 6 A 541/04 - asyl.net: M6994
https://www.asyl.net/rsdb/M6994
Leitsatz:

Die Erweiterung des Flüchtlingsschutzes in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG rechtfertigt auch mit Blick auf die Unruhen im März 2004 nicht die Schlussfolgerung, dass die Angehörigen der ethnischen Minderheiten, insbesondere der Gorani und Bosniaken, im Kosovo nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz erhalten können (entgegen VG Stuttgart, Beschl. vom 31.01.2005 - A 10 K 13481/04).

 

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Märzunruhen, Minderheiten, Gorani, Bosnier, Nichtstaatliche Verfolgung, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, UNMIK, KFOR, Prizren, Anerkennungsrichtlinie, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 7
Auszüge:

Die Erweiterung des Flüchtlingsschutzes in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG rechtfertigt auch mit Blick auf die Unruhen im März 2004 nicht die Schlussfolgerung, dass die Angehörigen der ethnischen Minderheiten, insbesondere der Gorani und Bosniaken, im Kosovo nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz erhalten können (entgegen VG Stuttgart, Beschl. vom 31.01.2005 - A 10 K 13481/04).

(Amtlicher Leitsatz)