VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 25.01.2005 - AN 19 04.32135 - asyl.net: M6998
https://www.asyl.net/rsdb/M6998
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Ashkali, offensichtlich unbegründet, Schutzfähigkeit, Schutzbereitschaft, KFOR, UNMIK, nichtstaatliche Verfolgung, Übergriffe
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässigen Klagen sind offensichtlich unbegründet.

Eine Klage ist im Sinne des § 78 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfGE 65, 76 (95 f.), 71, 276 (293)). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Kläger zu 1) und 2) haben ihr Heimatland in sich hier geradezu aufdrängender Weise nicht wegen bereits erlittener oder ihnen doch jedenfalls unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen und solche Verfolgung droht den Klägern zu 1) bis 3) auch nicht etwa bei unterstellter heutiger Rückkehr in ihren Heimatstaat, speziell auch nicht bei Rückkehr in den Kosovo.

Insgesamt ist eine politische Verfolgung der Kläger im Kosovo in Folge Ausübung der Herrschaftsgewalt einzig durch die Vereinten Nationen (*****-Verwaltung) und gerade zum Zweck des Schutzes der dort lebenden Bevölkerung ­ bei damit anzunehmender Schutzwilligkeit ­ auszuschließen. Dies gilt heute und für die absehbare Zukunft. Eine individuell bereits geschehene, mindestens jedoch (den Klägern zu 1) und 2)) bereits bei der Ausreise drohende Verfolgung ist hier nicht zu erkennen. Dem entspricht der von der Klägerin zu 1) als Motiv für die Ausreise genannte Wunsch, zu ihrem Verlobten nach Deutschland zu kommen.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass das Bundesamt zu ihren Gunsten eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG trifft. Dies gilt zunächst hinsichtlich von § 60 Abs. 1 AufenthG. Abs. 1 AufenthG. Insbesondere liegt im Fall der Kläger keine nichtstaatliche politische Verfolgung im Sinn des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG vor, nachdem die im Kosovo aktuell die Herrschaftsgewalt ausübenden internationalen Organisationen sowohl willens als auch dazu in der Lage sind, Schutz vor etwaiger Verfolgung in Form von Übergriffen gegenüber Ashkali zu bieten. Die Schutzwilligkeit ergibt sich aus dem Auftrag der Staatengemeinschaft entsprechend der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4.11.2004). Die Schutzfähigkeit der im Kosovo bestehenden staatsähnlichen Herrschaftsgewalt ergibt sich aus der tatsächlichen Situation der Ashkali entsprechend z. B. und insbesondere dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. November 2004, wonach ethnisch motivierte Übergriffe auf Minderheitenangehörige seit dem Jahr 2000 rückläufig sind, vereinzelt allerdings ethnisch motivierte Gewalttaten vorkommen. Dies entspricht den Einlassungen der Klägerin zu 1) dahingehend, dass die KFOR-Truppen ihr verschiedentlich geholfen haben. Nicht verlangt werden kann indes ­ auch nicht im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG ­ dass z.B. eine völkische Minderheit völlige Sicherheit vor ethnisch motivierten Übergriffen erheblicher Art erhält. Ebenso führt es nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, dass Schutzmaßnahmen der staatlichen oder staatsähnlichen Herrschaftsgewalt mit unterschiedlicher Effizienz greifen, z.B. auch mit regionaler Differenzierung. Insgesamt drohen den Klägern als politische Verfolgung im vorstehenden Sinn zu qualifizierende Maßnahmen weder mit der auch insoweit geforderten beachtlichen Wahrscheinlichkeit noch durch die internationale Verwaltung oder durch nichtstaatliche Akteure unter den hier speziell erforderlichen Voraussetzungen.