OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2005 - 7 A 12260/04.OVG - asyl.net: M7002
https://www.asyl.net/rsdb/M7002
Leitsatz:

Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG bei langjähriger Vorstandstätigkeit für einen PKK-nahen Kulturverein.

 

Schlagwörter: Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Freiheitlich Demokratische Grundordnung, verfassungsfeindliche Bestrebungen, Türken, Kurden, PKK, Unterstützung, Nachfolgeorganisation, ENRK, Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereine aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland, FEYKA Kurdistan, KADEK, KONGRA-GEL, Vorstandsmitglieder, Verdacht
Normen: StAG § 10 Abs. 1; StAG S. 1 Nr. 2
Auszüge:

Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG bei langjähriger Vorstandstätigkeit für einen PKK-nahen Kulturverein.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetzes ­StAG- (BGBl I 2004, 1950, 1997), der für das vorliegende Verpflichtungsbegehren, bei dem auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, zur Anwendung gelangt und der anstelle des im wesentlichen gleich lautenden § 85 AuslG getreten ist. Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung steht der Versagungstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG (BGBl I, aaO), der ebenfalls zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und den bisherigen § 86 Nr. 2 AuslG abgelöst hat, entgegen.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht gelangt der Senat unter Auswertung der bereits in der Eingangsinstanz in das Verfahren einbezogenen Erkenntnisquellen und Beweismittel zu dem Ergebnis, dass die PKK und ihre bis heute aktiven Nachfolgeorganisationen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden. Die PKK und ihr politischer Arm, die ENRK, einschließlich der Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereine aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland - FEYKA Kurdistan - haben zunächst bis 1999 offen Bestrebungen verfolgt, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik gerichtet waren und deren auswärtige Beziehungen gefährdeten. Ungeachtet des bereits mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 ausgesprochenen Verbots dieser Vereinigungen lässt sich dies aus den Verfassungsschutzberichten des Bundes (vgl. z.B. Verfassungsschutzbericht 1996, 186 ff. und Verfassungsbericht 1998, 157 ff.) schließen. Auch in der Zeit danach haben die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen, die im April 2002 gegründete KADEK und der im November 2003 gegründete "Volkskongress Kurdistans - KONGRA-GEL -, ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG fortgesetzt. Dem bewaffneten Kampf haben sie noch immer keine endgültige Absage erteilt, sondern mehrfach mit dessen Wiederaufnahme gedroht. So kam es im Jahr 2003 in der Türkei zu einzelnen Kampfhandlungen, ebenso im Jahre 2004. Nach wie vor fanden und finden Feiern anlässlich des Jahrestages zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK und ihre Sympathisanten statt. Darüber hinaus nutzt die PKK das Bundesgebiet weiterhin als Basis, um ihre Milizen in der Türkei zu unterstützen und zu finanzieren. Sie übt hier Gewalt aus, um Mitglieder zu disziplinieren und "Spendengelder" zu erpressen. Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen gefährden daher neben den auswärtigen Belangen der Bundesrepublik deren innere Sicherheit.

Die langjährige aktive Vorstandstätigkeit des Klägers zunächst im "Kulturzentrum Kurdistan e.V." M... und danach im "Kurdischen Kulturverein" L... und seine bis in die jüngste Zeit entfalteten Aktivitäten zur Durchführung und Organisation von Veranstaltungen für diese Vereine bilden - wie erwähnt - eine hinreichende Tatsachengrundlage, um die Annahme zu tragen, er unterstütze die Bestrebungen der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen.