Die Rechtssache hat nicht grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), damit geklärt werden kann, ob Angehörige der Volksgruppe der Roma bei einer Rückkehr in das Kosovo mit politischer Verfolgung zu rechnen haben. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Senats in zahlreichen Entscheidungen geklärt (vgl. Beschluss vom 14.6.2004 - 13 LA 154/04 -; Beschluss vom 29.7.2004 13 LA 343/04 -; Beschluss vom 6.8.2004 - 13 LA 317/04 -). Diese berücksichtigen insbesondere auch die Ereignisse im Kosovo im März 2004. Die im Wesentlichen von albanischen Extremisten ausgehende Gewalt richtete sich vor allem gegen die in Enklaven lebende serbische Minderheit. Die Unruhen dauerten drei Tage; seitdem hat sich die Lage wieder weitgehend beruhigt. Die NATO hat ihre Truppenpräsenz um 2.000 Soldaten verstärkt und Schutzvorkehrungen zugunsten der ethnischen Minderheiten getroffen, um die allgemeine Sicherheitslage zu stabilisieren. An dieser Einschätzung hält der Senat auch im Hinblick auf die weitere Entwicklung im Kosovo fest. Der Umstand, dass ein Verwaltungsgericht in Baden-Württemberg eine entgegengesetzte Auffassung vertritt, führt nicht zu der Annahme einer erneuten Klärungsbedürftigkeit.
Dies gilt auch im Hinblick auf § 60 AufenthG i.V.m. der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die KFOR-Truppen, die UNMIK sowie die sonstigen Sicherheitsorgane im Kosovo den dort lebenden Bevölkerungsgruppen, insbesondere auch den Angehörigen der Minderheiten, wie den Roma, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewähren und dazu auch weiterhin in der Lage sind. Dies genügt den Anforderungen der Neuregelungen in vollem Umfang.
Die positive Entwicklung der Sicherheitslage im Kosovo ist im Übrigen ausdrücklich in den Gesprächen zwischen der deutschen Bund-Länder-Delegation und Vertretern der UNMIK zu Fragen der Rückführung von Minderheiten am 25. und 26. April 2005 festgestellt worden (vgl. Nds. Innenministerium, Erl. v. 3. Mai 2005 45.32 12231/3-6-SCG-K).