VG Braunschweig

Merkliste
Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 21.06.2005 - 1 A 113/05 - asyl.net: M7022
https://www.asyl.net/rsdb/M7022
Leitsatz:

Geht das Bundesamt vom Vorliegen einer Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AufenthG aus, so liegt jedenfalls mit Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Asylanerkennung ein Asylantrag vor, so dass es auf die Frage der Anwendbarkeit von § 14 a Abs. 2 AufenthG auf Altfälle nicht ankommt.

 

Schlagwörter: Antragsfiktion, Asylantrag, Kinder, Anzeigepflicht, in Deutschland geborene Kinder, Verpflichtungsklage, Anfechtungsklage
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2
Auszüge:

Geht das Bundesamt vom Vorliegen einer Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AufenthG aus, so liegt jedenfalls mit Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Asylanerkennung ein Asylantrag vor, so dass es auf die Frage der Anwendbarkeit von § 14 a Abs. 2 AufenthG auf Altfälle nicht ankommt.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.

Dabei kann für die zutreffende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG, der unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine fiktive Asylantragstellung für in Deutschland geborene Kinder von Asylantragstellern oder ehemaligen Asylbewerbern als Folge einer ausländerbehördlichen Meldung vorsieht, auch für solche minderjährigen Kinder gilt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift i. d. F. des Art. 3 Nr. 10. des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S.1350, 1390) zum 01.01.2005 geboren wurden (verneinend: VG Göttingen, Beschl. vom 17.03.2005 - 3 B 272/05 n.v.; bejahend: Dr. Bell, Zur Anwendung der Asylantragsfiktion bei nachgeborenen und nachgereisten Kindern, Einzelentscheider-Brief 5.05). Denn auch wenn die Antragsfiktion hier nicht eingreifen würde, wurde der fehlende Antrag - wenn nicht schon mit der rügelosen Einlassung in Gestalt der Teilnahme an der Anhörung - spätestens mit der Klageerhebung nachgeholt, mit der die Kläger nicht allein eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt haben, sondern ihre Anerkennung als Asylberechigte und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 61 AufenthG. Diesen Antrag haben sie auch nach einem rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung wiederholt.