Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Frage, wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der so genannten Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist. Die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr setzt daher einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraus und ist nicht nur spiegelbildlich zur Anerkennung auf den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - Juris = www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html).
Angesichts der hochgradig instabilen Lage im Irak kann von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse in diesem Sinne gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein alleine reicht für eine solche Annahme nicht aus. Dies gilt für den gesamten Irak (vgl. auch hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 a.a.O.).
Bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist darüber hinaus entsprechend Art. 1 C (5) GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie erforderlich, dass der Flüchtling es aufgrund des Wegfalls der Umstände nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Berücksichtigung dieser Schutzklausel im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist auch bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert (vgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005 a.a.O.).
Anerkannten Flüchtlingen irakischer Staatsangehörigkeit ist aufgrund der gegenwärtigen Situation im Irak eine Rückkehr unzumutbar im Sinne dieser Schutzklausel, da schon ihre physische Sicherheit im Falle einer Rückkehr nicht gewährleistet ist. Sie können es daher ablehnen, den Schutz ihres Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005 a.a.O.).
§ 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 ist auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf solche Widerrufsverfahren anwendbar, in denen das Bundesamt vor dem 01.01.2005 über den Widerruf entschieden hat, diese Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch rechtshängig gewesen ist.
§ 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 regelt ausdrücklich nur den idealtypischen Fall, dass spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung eine Überprüfung durch das Bundesamt vorgenommen wird, dessen Ergebnis der Ausländerbehörde mitzuteilen ist. Ist ein Widerruf oder ein Rücknahme daraufhin nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung im Ermessen. Die Vorschrift trifft dagegen keine Regelungen für den Fall, dass die vorgesehene Prüfung und Mitteilung an die Ausländerbehörde nicht erfolgt, sei es, dass sie zukünftig unter Missachtung der obligatorischen Prüfungspflicht durch das Bundesamt unterlassen wird, sei es, dass in der Vergangenheit innerhalb von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit keine Prüfung erfolgt ist, weil sie nach alter Rechtslage nicht vorgesehen war. Eine unmittelbare Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 auf Fälle der fehlenden Prüfung kommt daher nicht in Betracht.
In so genannten Altfällen ist daher eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG 2005 in der Art geboten, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist.