VG Regensburg

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Zitieren als:
VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2005 - RO 3 K 04.30596 - asyl.net: M7033
https://www.asyl.net/rsdb/M7033
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Desertion, nichtstaatliche Verfolgung, Blutrache, Familienangehörige, nichtstaatliche Akteure, Schutzfähigkeit, Sicherheitslage, allgemeine Gefahr, Erlass, Abschiebungsstopp
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Voraussetzung für einen Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder des an seine Stelle getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorliegen, sind erfüllt.

Dafür, dass der Kläger von den jetzigen Machthabern in seiner Heimat asylerhebliche Nachstellungen befürchten müsste, konnte seinem Vorbringen vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren nichts entnommen werden. Auch wenn der Kläger zu Zeiten des Regimes von Saddam Hussein desertiert sein sollte, hat er von den jetzigen Machthabern keine asylerheblichen Nachstellungen zu befürchten.

Ebenso wenig kann dem Vorbringen des Klägers entnommen werden, dass ihm eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG droht. Eine Verfolgung durch Privatpersonen aus dem Familienkreis wegen Blutrache oder wegen Ehrendelikte fällt nicht unter den Begriff Verfolgung durch "nichtstaatlichen Akteuren" im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG. Was unter Akteure zu verstehen ist, ergibt eine systematische Auslegung der Vorschrift. Die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sollte einer Verfolgung durch die in Buchst. a) und b) genannten Akteure (s. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG) gleichgestellt werden, also einer Verfolgung durch den Staat oder durch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Daraus kann entnommen werden, dass eine Verfolgung durch "nichtstaatliche Akteure" im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstb. c) AufenthG" nur vorliegt, wenn eine Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen ähnlich sind, nicht aber wenn es sich um Verfolgungen durch Familienmitglieder handelt.